Gesetzestext

 

(1) 1Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. 2Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) 1Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. 2Der Beschluss ist unanfechtbar. 3Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. 4Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) 1Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. 2Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 281 dient der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung, weil durch die Verweisung nutzlose Zuständigkeitsstreitigkeiten und eine Klageabweisung durch Prozessurteil vermieden werden und der Kl keine neue Klage erheben muss. Dies folgt aus dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH FamRZ 88, 943). Die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage führt die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs herbei (BGH NJW 86, 2255 [BGH 20.02.1986 - III ZR 232/84]). Die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht hat nach der Verweisung an das zuständige Gericht für den Kl nur die nachteilige Folge, dass er auch bei Obsiegen gem § 281 III 2 die Mehrkosten tragen muss.

B. TB-Voraussetzungen.

 

Rn 2

§ 281 gilt nur bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit, nicht jedoch bei funktioneller Unzuständigkeit oder unzulässigem Rechtsweg. Die ordentlichen Gerichte können sich nach mehreren Bestimmungen für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweisen, wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit durch Beschl (Abs 1 S 2) oder wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs durch Beschl nach § 17a II GVG. Ersterer ist unanfechtbar (Abs 2 S 2); gegen letzteren sofortige Beschwerde (§ 17a IV 3 GVG).

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

§ 281 gilt nur bei örtlicher oder sachlicher, nicht bei funktioneller (BGH NJW 06, 2782 [BGH 03.05.2006 - VIII ZB 88/05]) oder internationaler Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs. § 281 gilt nicht nur für Urteilsverfahren, sondern in entspr Anwendung für alle Verfahren der ZPO. WEG-Sachen fallen unter ZPO (München OLGR 08, 630).

1. Funktionelle Zuständigkeit.

 

Rn 4

Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die gesetzliche Zuordnung von bestimmten Geschäften an bestimmte Rechtspflegeorgane eines Gerichts (OLGR Rostock 07, 287). Ist ein Spruchkörper nach der Geschäftsverteilung unzuständig, ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts aber zuständig, erfolgt formlose Abgabe (ohne Bindungswirkung) an den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Spruchkörper. § 281 ist auf solche gerichtsinternen Abgaben nicht anwendbar; bei Zuständigkeitsstreit entscheidet das Präsidium (§ 21e GVG). Abgabe erfolgt bei Zuständigkeitsstreit auch zwischen Familiengericht/Vormundschaftsgericht (BGH NJW-RR 90, 707); Prozessgericht/Familiengericht (Bambg FamRZ 90, 179); AG/LandwirtschaftsG nach § 12 LwVfG (BGHZ 114, 277).

 

Rn 5

§ 17a VI GVG bestimmt die entspr Anwendung des allg Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens in Rechtswegfragen auch für die funktionelle Zuständigkeitsverteilung verschiedener Spruchkörper der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 13 GVG) in ihrem Verhältnis zueinander, aber nicht Zivilkammer zur KfH (LG Hannover NJW-RR 11, 834 [OLG Hamm 14.04.2011 - I-27 W 27/11]). Erklären sich innerhalb eines Gerichts zwei Spruchkörper deshalb für unzuständig, weil sie verschiedener Ansicht darüber sind, ob es sich um eine Familiensache handelt, so bestimmt das höhere Gericht entspr § 36 I Nr 6 den Spruchkörper (BGHZ 71, 264).

 

Rn 6

Hat ein Gericht sich für funktionell unzuständig erklärt und die Rechtswegzuständigkeit eines anderen Gerichts bejaht, besteht kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den der Rechtsstreit verwiesen worden ist (Hamm FamRZ 11, 658).

 

Rn 7

Wird eine Berufung bei einem funktionell unzuständigen Gericht eingelegt, kommt trotz Antrags an das zuständige Gericht eine Verweisung nicht in Betracht; die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (BGH NJW-RR 97, 55).

2. Sondervorschriften.

 

Rn 8

Innerhalb der ordentlichen Gerichte kann AG ans LG (§ 506) oder an die KfH eines LG (§ 96 II GVG), die Zivilkammer an die KfH verweisen und umgekehrt (§§ 97 ff GVG). Diese Beschlüsse sind für die Kammer, an die verwiesen wird, bindend (§ 102 GVG). Bei Kompetenzkonflikt zwischen einer KfH und einer Zivilkammer desselben Gerichts entscheidet nicht das Präsidium, sondern das OLG entspr § 36 I Nr. 6 (BGHZ 71, 271; Ddorf NJW-RR 01, 1220; München NJW-RR 13, 412).

 

Rn 9

Eine Familiensache ka...

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