Gesetzestext

 

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) 1Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. 2Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Diese Vorschrift dient der Prozesswirtschaftlichkeit, indem über die Sachurteilsvoraussetzungen abgesondert verhandelt wird ähnl wie in § 146 für einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel. Das Gericht braucht sich nur mit den abgesonderten Fragen zu befassen und die Parteien ersparen sich (zumindest vorläufig) Sachvortrag zu sonstigen Fragen.

B. TB-Voraussetzungen.

I. Zulässigkeitsfrage.

 

Rn 2

Alle Fragen der Zulässigkeit wie allg und bes Prozessvoraussetzungen (vAw) sowie Prozesshindernisse (Einrede), auch gerichtsinterne Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan (Karlsr NJW-RR 13, 437). Nicht: Zwischenstreit über prozessuale Fragen (§ 303) oder Anspruchsgrund (§ 304); wirksame Aufnahme des unterbrochenen Rechtstreits (BGH NJW 96, 3345); Beendigung des Rechtsstreits durch Prozessvergleich (BGH NJW 96, 3345 [BGH 18.09.1996 - VIII ZB 28/96]); Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGH NJW-RR 04, 851 [BGH 08.04.2004 - III ZR 20/03]); Klageänderung (aber bei Parteiwechsel, BGH NJW 81, 989; Nürnb MDR 16, 1112 [OLG Nürnberg 04.07.2016 - 14 U 612/15]); Rechtswegzuständigkeit (Sonderregel gem § 17a GVG); Zulässigkeit des aktienrechtlichen Spruchstellenverfahrens (Jena AG 15, 450; Stuttg AG 15, 326).

 

Rn 3

Prozesshindernisse sind unbeachtlich, wenn diese nicht rechtzeitig gerügt wurden (§§ 282 III, 296 III) oder eine sachliche oder örtliche (nicht internationale, BGH NJW-RR 07, 1509 [BGH 05.03.2007 - II ZR 287/05]) Unzuständigkeit hinzunehmen ist (§§ 513 II, 545 II).

II. Zwischenstreit.

1. Anordnung.

 

Rn 4

Die Anordnung der abgesonderten Hauptsacheverhandlung erfolgt vAw und steht im nicht nachprüfbaren (Frankf MDR 85, 149) Ermessen des Gerichts (bei der KfH der Vorsitzende, BGH NJW-RR 01, 930 [BGH 23.11.2000 - VII ZR 282/99]). Sie ergeht ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschl, den das Gericht wieder ändern oder aufheben kann.

2. Verfahren.

 

Rn 5

Es gelten die allg Regeln. Mündliche Verhandlung (Ausn: § 128 II), anders LG Ddorf InstGE 13, 116. Bei Streit über Parteifähigkeit (BGH 24, 91), Prozessfähigkeit (BGHZ 110, 294) oder gesetzlicher Vertretung (BGHZ 111, 219) gilt die Partei zunächst als partei- und prozessfähig. Bei Säumnis kann ein VU ergehen (§ 347 II). Streitwert des Zwischenstreits wie Hauptsache.

 

Rn 6

§ 280 II ist kraft Verweisung in § 113 I 2 FamFG in Ehesachen analog anwendbar (Stuttg FamRZ 14, 1930; Oldbg FamRZ 13, 481).

3. Entscheidung.

a) Unzulässigkeit.

 

Rn 7

Die unzulässige Klage wird durch Endurteil abgewiesen (nicht bei Unzulässigkeit des Rechtswegs, BGH NJW 91, 1686 [BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90]) bzw bei Hilfsantrag erfolgt Verweisung durch Beschl (§§ 281, 506). Bei Einrede fehlender Ausländersicherheit ist nach § 113 zu verfahren. Prozessurteil ist mit Berufung bzw Revision anfechtbar.

 

Rn 8

Wegen der Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen kann zur Zulässigkeit kein die Klage abweisendes Teilurteil (§ 301) ergehen (aA LG Dortmund 18.6.14 – 4 S 110/13 juris).

b) Zulässigkeit.

 

Rn 9

Die Zulässigkeit der Klage wird im Zwischenurteil (Abs 2 S 1) festgestellt (BGHZ 44, 46; NJW 03, 426 [BGH 28.11.2002 - III ZR 102/02]). Dieses ist selbstständig anfechtbar, auch bei gleichzeitiger Bejahung der Aufnahme des unterbrochenen Hauptsacheverfahrens (BGH NJW-RR 06, 913), und unterliegt daher der formellen Rechtskraft gem § 705. Ist es mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar, kann es mit Rechtsmittel gegen das später ergehende Endurteil grds nicht mehr überprüft werden; insoweit bindet es das Rechtsmittelgericht gem §§ 512, 557 II. Dennoch soll ein die Immunität des Bekl fälschlicherweise verneinendes und damit die deutsche Gerichtsbarkeit bejahendes rechtskräftiges Zwischenurteil keine Bindungswirkung entfalten, obwohl es unangefochten geblieben ist (BGHZ 182, 10).

 

Rn 10

Ein Zwischenurteil, das sich seinem Inhalt nach nicht auf die Klärung einer prozessualen Vorfrage beschränkt, sondern tatsächlich eine Entscheidung über den materiellen Streitgegenstand trifft, ist als Sachurteil uneingeschränkt mit einem Rechtsmittel anfechtbar (BGH NJW-RR 06, 565 [BGH 05.12.2005 - II ZB 2/05]). Wegen § 513 II ist eine Berufung gegen ein Zwischenurteil unzulässig, das die örtliche Zuständigkeit bejaht (BGH NJW-RR 01, 930 [BGH 23.11.2000 - VII ZR 282/99]). Das Zwischenurteil, das der Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit (§ 110) stattgibt und dem Kl Sicherheitsleistung aufgibt, ist nicht selbstständig anfechtbar, weil darin noch nicht über die Zulässigkeit der Klage entschieden wird (BGH NJW 88, 1733 [BGH 25.11.1987 - IVa ZR 135/86]; Jena OLGR 08, 480).

c) Rechtswegzuständigkeit.

 

Rn 11

Hier gilt § 17a GVG: Entscheidung ohne Verhandlung durch Beschl, dagegen sofortige Beschwerde und bei Zulassung Rechtsbeschwerde zum BGH.

d) Folge.

 

Rn 12

Nach Rechtskraft des Zwischenurteils wird vAw Verhandlungstermin über die Hauptsache bestimmt (BGH NJW 79, 2307 [BGH 10.07.1979 - VI ZR 81/78]). Das Gericht ist an das Zwischenurteil ...

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