Gesetzestext

 

(1) 1Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. 2Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt den Übergang von der Güteverhandlung zum streitigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung, die sich mit dem Ziel weiterer Konzentration und Beschleunigung an die Güteverhandlung anschließen soll.

B. TB-Voraussetzungen.

I. Verhandlung (Abs 1).

 

Rn 2

Der frühe erste Termin (§ 275) oder Haupttermin (§ 279 II) schließen sich an die Güteverhandlung unmittelbar an oder es wird unverzüglich Verhandlungstermin bestimmt (Abs 1 S 2).

II. Beweisaufnahme (Abs 2).

 

Rn 3

Die Beweisaufnahme folgt unmittelbar der streitigen Verhandlung.

III. Abschlusserörterung (Abs 3).

 

Rn 4

Den Parteien muss Gelegenheit zur erneuten Erörterung des Sach- und Streitstandes einschl des Erg der Beweisaufnahme (§ 285 I) gegeben werden, was die Möglichkeit zum Stellen neuer Beweisanträge einschließt (BGH MDR 13, 487). Deshalb hat Gericht seine Würdigung des Beweisergebnisses zu offenbaren und gegebenenfalls die Benennung weiterer Beweismittel anzuregen (Berlin GrundE 13, 418; offengelassen BGH 15.3.06 – IV ZR 146/05 juris). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann (BGH NJW 11, 3040 [BGH 28.07.2011 - VII ZR 184/09]). Die Erörterung ist nach § 160 II zu protokollieren (BGH NJW 90, 121 [BGH 26.04.1989 - I ZR 220/87]). Fehlt im Protokoll ein Hinweis darauf, dass den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet wurde, ist aufgrund der formellen Beweiskraft des Protokolls davon auszugehen, dass den Parteien diese Möglichkeit nicht eingeräumt wurde (BGH NJW 12, 2354; FamRZ 12, 297).

 

Rn 5

Das Unterlassen der Abschlusserörterung (Protokollnachweis § 165) verletzt das rechtliche Gehör gem Art 103 I GG (BGH NJW 12, 2354; FamRZ 12, 297; NJW 16, 2890). Außer zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ist Gericht nicht verpflichtet, seine vorläufige Beweiswürdigung mitzuteilen, um der Partei Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel anzubieten (BGH NJW 16, 3100 [BGH 15.04.2016 - V ZR 42/15]). Der spätere Hinweis des Richters an seine Erinnerung, dass er einem Zeugen glaube, reicht nicht aus, die fehlende Erörterung zu ersetzen (VerfGH Saarland 14.3.18 Lv 8/17 juris). Der Sinn der Vorschrift der Erörterung besteht darin, einer Partei zu ermöglichen, auf der Grundlage einer Beweisaufnahme neue Beweisanträge zu stellen, wenn die Partei die Erheblichkeit ihres Angriffs- oder Verteidigungsmittels erst dann erkennt (BGH 25.1.12 IV ZR 230/11 juris). Es ist objektiv willkürlich, wenn das Gericht eine ›Präklusion gem § 279 Abs 3, § 285‹ annimmt, wenn eine Partei ihren Vortrag einschließlich Beweisantritten im Anschluss an eine Beweisaufnahme zu einem anderen Teil des Streitstoffs nicht ausdrücklich wiederholt (BGH BauR 20, 876).

 

Rn 6

Ohne zusätzliche Anhaltspunkte darf bloßes Schweigen nicht in einen Verzicht auf das Erörterungsrecht nach § 295 umgedeutet werden (BGH MDR 02, 528). Ein VU darf erst nach Abschluss der Beweisaufnahme ergehen (Frankf IBR 15, 341).

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