Rn 14

Erscheinen beide Parteien, können diese sich über die Beendigung des Rechtsstreits einigen oder es wird vom Gericht eine außergerichtliche Streitschlichtung vorgeschlagen (Abs 5 S 2), was bei Zustimmung der Parteien zum Ruhen des Verfahrens führt (Abs 5 S 3). Kommt es zu keiner Einigung, schließt sich die mündliche Verhandlung an oder es wird unverzüglich Verhandlungstermin bestimmt (§ 279).

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