Rn 9

Ohne zur Amtsermittlung zu ermächtigen, ist die Beiziehung von Akten zulässig, wenn und soweit sich eine Partei unter Angabe der erheblichen Aktenteile auf diese Akten bezogen hat (BVerfG NJW 14, 1581; BGH NJW 04, 1324 [BGH 12.11.2003 - XII ZR 109/01]; Hamm 6.5.16 9 UF 196/14 juris). Amtliche Auskünfte von Behörden sind als Beweismittel im Prozess zulässig (BGH MDR 64, 223). Sie können Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten ersetzen (Bremen OLGR 06, 105). Behörde ist iSd Staats- und Verwaltungsrechts aufzufassen (BGH NJW 64, 299 [BGH 16.10.1963 - IV ZB 171/63]), auch Handelskammer (LAG Ddorf 29.11.17 12 Sa 936/16 juris). Da Handakten des Insolvenzverwalters/Treuhänders Behördenakten angenähert sind, kann deren Beiziehung erfolgen (AG Göttingen ZinsO 15, 1016). Keine Behörden sind demnach private Banken oder Versicherungen. Die behördliche Auskunft ist zwar nicht erzwingbar, aber der Sacharbeiter kann als Zeuge oder Sachverständiger geladen werden. Auskünfte ausländischer Behörden sind im Wege der Rechtshilfe einzuholen (BGH NJW 92, 3106 [BGH 08.05.1992 - V ZR 95/91]).

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