Rn 5

Das Vermächtnis ist im BGB legaldefiniert (§ 1939 BGB). Ansprüche aus Vermächtnissen, die kraft Verfügung von Todes wegen oder kraft Gesetzes bestehen können (zB §§ 1932, 1969 BGB), sind solche aus § 2147 BGB. Als Ansprüche aus sonstigen Verfügungen von Todes wegen kommen nach allgM solche aus Auflagen (§ 1940 BGB) oder aus Schenkungen auf den Todesfall (§ 2301 BGB) in Betracht (vgl statt Vieler: Zö/Schultzky § 27 Rz 6). Dazu ist anzumerken, dass ein ›Anspruch‹ aus einer Auflage definitionsgemäß (§ 1940 BGB) nur dem in § 2194 BGB genannten Personenkreis zustehen kann und dass Schenkungen auf den Todesfall (§ 2301 BGB) dogmatisch zwar Rechtsgeschäfte unter Lebenden darstellen, auf die gem § 2301 I 1 BGB aber die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung finden, was auch für § 27 gilt. § 27 greift unabhängig von der Parteirolle ein und erfasst damit sowohl die Leistungsklage des angeblichen Anspruchsinhabers als auch die negative Feststellungsklage des potentiellen Anspruchsgegners (MüKoZPO/Patzina § 27 Rz 4).

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