Gesetzestext

 

(1) 1Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. 2Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) 1Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. 2In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs 3.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Als Ausn zu § 265 II 2 soll dem durch die Formvorschriften bei Grundstücksveräußerung geschützten Prozessgegner ein Parteiwechsel ohne dessen Zustimmung zumutbar sein.

B. TB-Voraussetzungen.

I. Rechtsstreit.

 

Rn 2

Zwischen Besitzer und einem Dritten über ein grundstücksbezogenes Recht oder Verpflichtung (Abs 1), zB Prozesse über Grunddienstbarkeiten, Aufgebotsverfahren für Briefhypothek (BGH NJW-RR 09, 660), Vorkaufsrechte, Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch, aus § 894 BGB, Nachbarrecht aus § 906 BGB (BGHZ 175, 253), Notwegrecht (Karlsr NJW-RR 95, 1042), Unterlassungsklage nach § 1004 BGB zwischen Wohnungseigentümern (LG Karlsr ZWE 18, 208). Nicht: Klagen aus schuldrechtlichem Anspruch, zB Kaufvertrag, Herausgabe von Mietverwaltungsakten durch Zwangsverwalter (Dresd NJW-RR 12, 590 [OLG Dresden 23.11.2011 - 13 U 1137/11]), schuldrechtliche Ansprüche des Mieters gegen Vermieter (AG Neukölln GrundE 12, 1321). Wegen eines anderen Anwendungsbereichs als § 265 gilt § 266 nicht bei jeder Veräußerung eines streitbefangenen Grundstücks, sondern nur dann, wenn die Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen eines von der Person des jeweiligen Eigentümers unabhängigen dinglichen Rechts, welches für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder über eine auf dem Grundstück ruhende Verpflichtung streiten (BGH NJW 06, 1351 [BGH 16.12.2005 - V ZR 230/04]).

II. Abs 1.

 

Rn 3

Hat der Besitzer das Grundstück nach Rechtshängigkeit veräußert, ist der Grundstückserwerber berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet zur Übernahme des Prozesses. Die Rechtsfolgen sind die gleichen wie bei der zustimmenden Übernahme in § 265. Rechtsnachfolge erfordert einen abgeschlossenen Rechtsübergang; ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft allein genügt nicht (Ddorf 12.1.16 I-21 U 109/15 juris).

 

Rn 4

Der Erwerber ist zum Termin zu laden. Erscheint er nicht, gilt die Rechtsnachfolge als zugestanden; entspr § 239 IV wird durch VU entschieden. Macht der Rechtsnachfolger von seiner Berechtigung, den Rechtsstreit zu übernehmen, keinen Gebrauch und ist er mangels Antrags des Prozessgegners auch nicht zur Übernahme verpflichtet, führt der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit nach § 265 II weiter.

III. Abs 2 S 1.

 

Rn 5

Der Grundstückserwerber hat die Rechte und Pflichten nach Abs 1 nicht (es bleibt bei § 265 II, III), wenn gegen ihn keine Rechtskrafterstreckung eintritt. Das ist nach § 325 II der Fall, wenn der Rechtsnachfolger doppelt gutgläubig war (bzgl der dinglichen Rechtslage und der fehlenden Rechtshängigkeit). Erlangt das Urt gem § 325 III ohne Rücksicht auf guten Glauben gg den Erwerber Rechtskraft, bleibt es bei Abs 1.

IV. Abs 2 S 2.

 

Rn 6

Hat der Kl veräußert, kann der Bekl dessen fehlende Aktivlegitimation rügen (Abs 2 S 2); die Klage wird dann abgewiesen.

C. Hinweise zur Verhandlung und Prozesstaktik.

 

Rn 7

Macht der Rechtsnachfolger des veräußernden Grundstückseigentümers von seiner Berechtigung, den Rechtsstreit zu übernehmen, keinen Gebrauch und ist er mangels Antrags des Prozessgegners auch nicht zur Übernahme verpflichtet (§ 266 I), führt der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit nach § 265 II weiter (BGHZ 175, 253). Erst mit der Übernahme des Verfahrens durch den Erwerber scheidet der bisherige Eigentümer aus dem Prozess aus.

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