Rn 8

Die Zulässigkeit beurteilt sich nach § 263, wenn der Kl seinen ursprünglichen Antrag ändert und zusätzlich einen neuen Anspruch in den Rechtsstreit einführt, wie der Wechsel vom Erfüllungsanspruch zum Schadensersatzanspruch (BGH NJW-RR 96, 1276 [BGH 13.06.1996 - III ZR 40/96]).

 

Rn 8a

Will der in erster Instanz obsiegende Kl sich nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken, sondern seinerseits eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen, ist die Einlegung einer gem § 524 I 2 fristgebundenen Anschlussberufung erforderlich (Ddorf GRUR-RR 20, 417).

 

Rn 9

In Fällen, in denen die Streitgegenstände nicht identisch sind, aber durch eine Klageänderung eine Identität hergestellt werden kann, kann der anhängige Rechtsstreit gem. § 180 Abs 2 InsO aufgenommen werden (Brandbg BauR 10, 1969).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen