Gesetzestext

 

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt nur die Form und gilt für die Aufnahme der Verfahren in den Fällen der §§ 239, 240, 242, 243 (nur Nachlassinsolvenz), (uU) § 246 II und für die Anzeige in den Fällen der §§ 241, 243 (iÜ), 244, (uU) 246 II. Sie ist auch anwendbar für das Ruhen nach §§ 250, 251a III (ThoPu/Hüßtege § 250 Rz 1). Die Voraussetzungen für die Aufnahme bzw Anzeige, so ua die Berechtigung, ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften (zur Zulässigkeit der Teilaufnahme vgl vor §§ 239 ff Rn 6).

 

Rn 2

Die Aufnahme und die Anzeige – beides Prozesshandlungen – haben in Form eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes zu erfolgen, der vAw zugestellt werden muss (§ 166). Die Erklärung kann auch in der mündlichen Verhandlung ggü dem Gegner erfolgen (Musielak/Voit/Stadler § 250 Rz 2), jedenfalls kann Heilung nach § 295 eintreten (KG JurBüro 11, 321). Es besteht Anwaltszwang nach § 78 (B/L/H/A/G/Becker § 250 Rz 4). Die Aufnahme ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit zZ des Eintritts der Unterbrechung in der Revisionsinstanz anhängig war, wobei dies auch für eine anhängige Nichtzulassungsbeschwerde gilt (BGH NZI 12, 967 [BGH 31.10.2012 - III ZR 204/12]). Bei der anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde kann die Aufnahme schriftsätzlich bis zur Entscheidung darüber auch durch den Berufungsanwalt erfolgen (BGH NJW 01, 1581). Beim Amtsgericht ist nach § 496 auch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich. Außerdem gelten die §§ 130a–d. Allerdings tritt § 130d erst am 1.1.22 in Kraft, so dass ein Schriftsatz unter den dort genannten Voraussetzungen auch in elektronischer Form eingereicht werden kann.

Die Erklärung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (BGH NJW 95, 2171). Es reicht grds eine schlüssige Erklärung aus; Unterlagen über die betreffenden Umstände, zB die Rechtsnachfolge, müssen nicht zwingend beigefügt werden. Eine konkludente Aufnahme muss eindeutig einen zur Fortsetzung des Rechtsstreits entsprechenden Willen erkennen lassen; eine bloße Sachstandanfrage (des Insolvenzverwalters) reicht nicht aus (BGH NJW 95, 2171; FamRZ 18, 1347; Bay. LSG ASR 09, 226). Im Falle eines Streites muss allerdings derjenige, der die Aufnahme beantragt oder die Anzeige erstattet, diese Umstände beweisen (vgl § 239 Rn 15); uU gelingt dies durch Vorlage von Urkunden.

Zuständig ist das Gericht, bei dem Rechtsstreit anhängig ist (zum Beginn der nächst höheren Instanz vgl § 244 Rn 4), wobei allerdings auch die Erklärung mit der Rechtsmitteleinlegung verbunden werden kann (Musielak/Voit/Stadler § 250 Rz 2). Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Aufnahme kann im Endurteil oder in einer Entscheidung nach § 303 getroffen werden (BGH WM 16, 1071 [BGH 10.05.2016 - XI ZR 46/14]).

 

Rn 3

Die Aufnahme bzw Anzeige ist entbehrlich, wenn der Verfahrensstillstand für eine bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt eines genau beschriebenen Ereignisses ausgesprochen wird (MüKoZPO/Stackmann § 250 Rz 1). Dies gilt zwar auch, wenn die Aussetzung oder das Ruhen bis zum Abschluss eines anderen vorgerichtlichen Verfahrens angeordnet wird (BGH NJW 89, 1729 [BGH 24.01.1989 - XI ZR 75/88]). Nach OLG Oldenburg (MDR 08, 763 [OLG Oldenburg 21.02.2008 - 8 U 186/07]) liegt ein solcher Fall aber nicht vor, wenn das Ruhen für die Dauer des außergerichtlichen Mediationsverfahrens angeordnet wird (§ 278a II); dann soll das Ruhen nicht mit dem Scheitern des Mediationsverfahrens enden, sondern es soll grds eine förmliche Aufnahme notwendig sein.

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