Gesetzestext

 

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.

 

Rn 1

Die Vorschrift greift ein, wenn ein Stillstand der Rechtspflege durch einen Krieg oder ein ähnliches Ereignis, wie zB Naturkatastrophen, Revolution, eingetreten ist. § 245 gilt dagegen nicht, wenn alle Richter eines Gerichtes ausfallen, wie zB, wenn alle erfolgreich abgelehnt oder erkrankt sind (B/L/H/A/G/Becker § 245 Rz 2). Die Unterbrechung endet durch Wiederaufnahme der gerichtlichen Tätigkeit.

 

Rn 2

Diese Vorschrift, die bisher ›glücklicherweise keine praktische Bedeutung‹ hatte, MüKoZPO/Stackmann Rz 1, gibt in Zeiten der Corona-Krise zumindest Anlass, über ihre Anwendung nachzudenken, auf der Heiden NJW 20, 1023. Als andere Ereignisse werden tw ausdr Epidemien genannt, MüKoZPO/Stackmann Rz 2; Musielak/Voit/Stadler Rz 1. Allein die derzeitige Störung des Justizbetriebes durch Quarantänemaßnahmen oder die flächenmäßige Untersagung von einer Vielzahl von öffentlichen Veranstaltungen in der Corona-Krise reicht aber für die Annahme eines Stillstandes der Justiz nicht aus, zumal das Gesetz und die Entwicklung der elektronischen Kommunikation Möglichkeiten bieten, die Funktionsfähigkeit der Justiz jedenfalls tw aufrechtzuerhalten (LG Saarbrücken NJW-RR 20, 712 [OLG Braunschweig 20.04.2020 - 3 W 37/20]; Greger NJW 20, Heft 13 (Editorial); Rebehn NJW 20, Heft 16 (Editorial). Bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Falle einer Pandemie an den Ausschluss der Öffentlichkeit gem §§ 172 Nr 1a, 173 II GVG oder an Maßnahmen nach § 176 I, II 2 GVG gedacht werden; nach § 128a können auf dem Weg der Bild- und Tonübertragung mündliche Verhandlungen oder Beweisaufnahmen nur in Anwesenheit der Richter und in Abwesenheit der sonstigen Prozessbeteiligten durchgeführt werden. Es gibt zB auch nach § 128 II, VI Möglichkeiten, Verfahren schriftlich zu erledigen; nach § 278 V kann an den Güterichter verwiesen werden, der Güteverhandlung frei gestalten und auch per Skype oder als Online-Dispute-Resolution im Internet durchführen kann; zu denken ist zudem an eine Verfahrensförderung durch intensiven Gebrauch der Telekommunikation (B/L/H/A/G/Anders § 128a Rz 4; Greger NJW 20, Heft 13 (Editorial); auf der Heiden NJW 20, 1023. Vgl auch § 244 Rn 8; § 245 Rn 2).

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