Rn 2

§ 239 wird durch § 246 (s dort) verdrängt, gilt also nicht, wenn zur Zeit des Todes eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand; dabei kommt es auf die jeweilige Instanz an (BFH FamRZ 09, 113; Brandbg BeckRS 19, 23921; zum Beginn der nächsthöheren Instanz vgl § 244 Rn 4). Dies gilt unabhängig davon, ob Rechtsanwaltszwang (§ 78) besteht (vgl MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 4). Gem § 779 I ist die gg den vormaligen Schuldner zur Zeit seines Todes bereits begonnene Zwangsvollstreckung in seinen Nachlass fortzusetzen; eine Unterbrechung findet nicht statt, BGH WM 20, 233 [BGH 23.10.2019 - I ZB 60/18]. Ist der Prozessgegner Alleinerbe der verstorbenen Partei, endet der Prozess als ›Insichprozess‹ von selbst (BGH NJW-RR 11, 488; ZEV 18, 393 [BGH 07.03.2018 - IV ZR 238/17]; Stuttg MDR 15, 1103 [OLG Stuttgart 24.07.2015 - 8 W 267/15] – auch zu Nr. 1211 GKG-KV). Ist der Bekl dagegen nur Miterbe, behält er seine prozessuale Stellung (BGH NJW 14,1886 [BGH 27.02.2014 - III ZB 99/13]; vgl auch Rn 9). Findet bei Tod einer Partei keine Rechtsnachfolge in Bezug auf den Streitgegenstand statt (Bsp: Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen) oder geht der Streitgegenstand mit dem Tod unter, ist kein Raum für eine Unterbrechung in der Hauptsache; es tritt Erledigung ein; der Rechtsnachfolger kann aber wegen der Kosten den Prozess aufnehmen (MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 7; zum FamFG vgl auch vor §§ 239 ff Rn 2). Das gilt auch bei Tod des beigeladenen Beamten im Konkurrentenstreitverfahren (Hess VGH v. 17.10.17 – 1 B 1426/17 – juris). IÜ gilt aber § 239 im sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren entspr (VGH Kassel NVwZ-RR 18, 287; B/L/H/A/G/Becker § 239 Rz 3).

 

Rn 3

Bei Tod einer Partei kraft Amtes (zB Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter) oder bei Wechsel des Amtswalters findet nicht § 239, sondern § 241 Anwendung (MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 15; offengelassen BGH NJW 93, 3072). In diesen Fällen erfolgt keine Rechtsnachfolge kraft Gesetzes. Etwas anderes gilt, wenn die Verwaltung endet und der tatsächliche Rechtsträger der Partei kraft Amtes folgt; hier findet § 239 analog Anwendung (BGH NJW 93, 3072; FamRZ 18, 842; aA Zö/Greger § 239 Rz 7 – analoge Anwendung von § 241).

 

Rn 4

Bei Beendigung der gewillkürten Prozessstandschaft durch Tod des Prozessstandschafters greift § 239 nicht ein; jedoch kann der Rechtsinhaber nach den Regeln des gewillkürten Parteiwechsels in den Rechtsstreit eintreten (BGH NJW 93, 3072 [BGH 07.07.1993 - IV ZR 190/92]; B/L/H/A/G/Becker § 239 Rz 4). § 239 ist aber entsprechend anwendbar, wenn der nach § 265 ermächtigte gesetzliche Prozessstandschafter stirbt; nicht der wahre Rechtsinhaber, sondern der Erbe erlangt dann die Prozessführungsbefugnis, wie z.B. bei Unterhaltsansprüchen, die nach Rechtshängigkeit infolge Sozialhilfeleistungen gem § 94 I 1 SGB XII auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind (BGH NJW 12, 3642; FamRZ 18, 842; aA Zö/Greger § 239 Rz 7 – analoge Anwendung von § 241).

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