Rn 5

Hauptsächlicher Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung sind die Notfristen (§ 224 I 2), also insb die Fristen zur Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln. In Betracht kommt aber auch die Wiedereinsetzungsfrist selbst (BGH 24.5.18 – III ZA 30/17, juris Rz 8; Bsp: die Partei erfährt am 2.3., dass ihre Einspruchsschrift auf dem Postweg verloren gegangen ist, muss aber wegen eines am 4.3. erlittenen schweren Verkehrsunfalls zwei Wochen intensivmedizinisch behandelt werden und versäumt deshalb schuldlos die Wiedereinsetzungsfrist). Nach hM analoge Anwendung auf Anschlussrechtsmittel gem §§ 524, 554 (BGH VersR 77, 152; Zweibr NJW-RR 03, 1299, 1300 [OLG Zweibrücken 27.06.2003 - 2 UF 151/02]; St/J/Roth Rz 9; Zö/Greger Rz 6; BeckOK ZPO/Wendtland Rz 4; MüKoZPO/Stackmann Rz 22; ThoPu/Hüßtege Rz 5; aA wohl Hamm NJW-RR 03, 1720, 1721 [OLG Hamm 19.09.2003 - 19 U 56/02], wobei im dort entschiedenen Fall die Fristversäumung nicht ohne Verschulden der Partei eingetreten sein dürfte). Die Frist für die Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren wird in § 276 Abs 1 S 1 als Notfrist bezeichnet. Teilweise wird mit beachtlichen Gründen vertreten, dass eine Wiedereinsetzung auch insoweit erfolgen kann (MüKoZPO/Stackmann Rz 19; aA KG NJR-RR 97, 56).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen