Gesetzestext

 

(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland nach § 183 durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194.

(2) 1Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. 2Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen.

(3) 1Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 2Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

A. Normzweck und mögliche Zustellungsarten.

 

Rn 1

Die Parteizustellung erfolgt grds durch den GV. Eine Zustellung durch die Partei selbst ist nicht vorgesehen (vgl BGH MMR 17, 239 [BGH 08.12.2016 - I ZB 118/15] Rz 13), auch nicht durch Einschreiben mit Rückschein (Dresd NJW-RR 03, 1721 [OLG Dresden 13.05.2003 - 11 W 586/03]). Der GV nimmt die Zustellung entweder selbst vor (§ 193) oder beauftragt seinerseits die Post (§ 194). Er entscheidet zwischen diesen beiden Möglichkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen (Stuttg NJW 15, 2513 [OLG Stuttgart 23.02.2015 - 8 W 75/15] Rz 11 mN; Köln Rpfleger 15, 661 [OLG Köln 13.04.2015 - 17 W 319/14]; KG DGVZ 16, 110). Ggf (etwa in Eilfällen) kann aber eine persönliche Zustellung geboten sein (vgl Zö/Schultzky Rz 5). Der GV handelt nach den gem § 154 GVG erlassenen Vorschriften (Gerichtsvollzieherordnung [GVO] und Geschäftsanweisung der GV [GVGA], jew idF v 1.9.13 zul geänd mWv 1.10.16), die in den JMBl veröffentlicht sind. Weisungen des Auftraggebers hat der GV insoweit zu berücksichtigen, als sie mit diesen Vorschriften und den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen (Stuttg aaO Rz 13 mN sowie DGVZ 16, 133 u MDR 16, 730 [OLG Stuttgart 18.04.2016 - 8 W 483/15]).

 

Rn 2

Der GV kann gem § 176 Zustellungen nach §§ 177–181 ausführen, eine Zustellung nach den §§ 173–175 ist dagegen ausgeschlossen. Zu Auslandszustellungen im Parteibetrieb s § 191 Rn 2, 3, 4. Die Ergänzung in Abs 1 durch G vom 11.6.17 (BGBl I 1607) stellt klar, dass es für die Zustellungen im Parteibetrieb bei den Zuständigkeiten nach § 183 bleibt (Zö/Schultzky Rz 2).

B. Zuständigkeit.

 

Rn 3

Gemäß § 154 GVG ist allein der GV funktional zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich danach, in welchem Bezirk die Zustellung ausgeführt werden soll, bei persönlicher Zustellung also nach dem Wohnort oder Sitz des Zustellungsadressaten (vgl § 166 Rn 3). Bedient sich der GV für die Zustellung der Post (§ 194), ist zusätzlich der GV zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber oder sein ProzBev wohnt bzw seinen Amtssitz hat (§ 16 GVO). Ein Verstoß macht die Zustellung allerdings nicht unwirksam.

C. Übergabe des Schriftstücks.

 

Rn 4

Die Partei oder ihr Vertreter übergibt dem GV das zuzustellende Schriftstück (vgl § 166 Rn 8) in Urschrift (vgl §§ 193, 194). Die Übergabe kann auch durch eine Übermittlung per Telefax (str; dafür Ddorf DGVZ 04, 125; AG Bremen JurBüro 16, 609; diff AG Bremen-Blumenthal DGVZ 15, 39; aA Zö/Schultzky Rz 7) oder als elektronisches Dokument über das elektronische Gerichtspostfach erfolgen (Köln NJW-RR 19, 888 [OLG Köln 07.05.2019 - 7 VA 3/19] Rz 10). Außerdem sind die erforderlichen ggf durch einen RA (§ 169 II 2) bereits beglaubigten Abschriften zu übergeben. Fehlen Abschriften oder Beglaubigungen, kann der GV diese herstellen (Abs 2 S 2; vgl im Einzelnen § 16 GVGA). Der Zustellungsauftrag an den GV bedarf keiner Form (Karlsr DGVZ 16, 227; Zö/Schultzky Rz 6.

D. Abs 3.

 

Rn 5

Diese Vorschrift hat praktische Bedeutung insb im Vollstreckungsverfahren und dort va für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 829 II, § 835 III 1). Eine Vermittlung durch die Geschäftsstelle ist ausgeschlossen für die Zustellung des Vollstreckungsbescheids im Fall des § 699 IV 1 Hs 2. Auch wenn sich die Partei der Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts bedient, handelt es sich um einen Zustellungsauftrag der Partei gem § 191. Der Urkundsbeamte (§ 153 GVG) erteilt dem GV den Auftrag im Namen der Partei. Da um die Vermittlung auch schlüssig nachgesucht werden kann, sollte in Zweifelsfällen die Vermittlung ausdrücklich verlangt oder aber ausgeschlossen werden (›Ich stelle selbst zu‹). Bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wird das Gericht idR ohne besondere Erklärung davon ausgehen, dass es um eine Vermittlung ersucht ist.

E. Kosten/Gebühren.

 

Rn 6

Für die Zustellung fallen Gebühren nach Nr 100–101 KV-GvKostG an, für die Beglaubigung nach Nr 102 KV-GvKostG, für die Herstellung von Abschriften (vgl Rn 4) nach Nr 700 KV-GvKostG.

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