Gesetzestext

 

1Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. 2Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 188 fingiert die Zustellung, die bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 185, 186 wirksam ist. Tatsächliche Kenntnis des Adressaten vom Schriftstück ist unerheblich.

B. Frist.

 

Rn 2

Die Frist wird nach § 222 berechnet; auch § 222 II ist anwendbar (vgl BayLSG, Beschl v 24.7.12 – L 15 VK 12/11 Rz 16; ThoPu/Hüßtege Rz 3; Zö/Schultzky Rz 2; aA MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 2; Musielak/Voit/Wittschier Rz 2). Sie beginnt mit dem Aushang gem § 186 II 1 (Tag des Aushangs nicht mitgerechnet, § 187 I BGB) und kann nicht verkürzt, wohl aber gem S 2 im Bewilligungsbeschluss des Gerichts (§ 186 I) nach dessen Ermessen verlängert werden. Wird die Benachrichtigung vor Fristablauf von der Gerichtstafel entfernt, ist die Zustellung unwirksam (Ddorf, Urt v 15.3.11 – 24 U 128/10; MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 4 mwN; Zö/Schultzky Rz 4). Eine Veröffentlichung nach § 187 ist für die Berechnung des Zeitpunkts gem § 188 unerheblich.

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