Gesetzestext

 

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

 

Rn 1

§ 177 geht von der unmittelbaren persönlichen Übergabe als Leitbild der Zustellung aus (BGH NJW 01, 885, 887 [BGH 31.10.2000 - VI ZR 198/99]). § 177 ist auch auf die Parteizustellung anwendbar. Die Zustellung kann grds an jedem Ort ausgeführt werden, vermeidbare Belästigungen sollen aber unterbleiben (zB Zustellung am Ort der Religionsausübung oder zur Nachtzeit; s.a. § 17 S 2 iVm § 58 I 2 GVGA), ohne dass dadurch die Wirksamkeit der Zustellung berührt würde. Der Zustellungsadressat muss persönlich angetroffen werden; verweigert er unberechtigt die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks, gilt § 179.

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