Gesetzestext

 

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) 1Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. 2Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) 1Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 2Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

A. Gegenstand der Berichtigung.

 

Rn 1

Jede Unrichtigkeit – auch Unvollständigkeit – ist zu berichtigen; der Gesetzeswortlaut eröffnet keinen Ermessensspielraum (B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 6). Allerdings bietet § 162 keine Möglichkeit, eine inhaltliche Korrektur einer korrekt protokollierten Vereinbarung herbeizuführen: Kalkulationsfehler und Fehler bei der Willensbildung von Vergleichserklärungen sind der Protokollberichtigung nicht zugänglich (Nürnbg MDR 03, 652; Frankf MDR 86, 152, 153; Zö/Schultzky Rz 3). Nur dann, wenn das Protokoll den vorgelesenen und genehmigten Wortlaut fehlerhaft wiedergibt, ist eine Korrektur möglich (zur entsprechenden Anwendung von § 164 auf den Fall des fehlerhaft festgestellten schriftlichen Vergleichs s § 278 VI 3). Auch ist es unzulässig, im Wege des Berichtigungsantrags auf eine Protokollergänzung nach § 160 Abs 4 anzutragen (Fallbeispiel: Schlesw MDR 11, 751 [OLG Schleswig 25.02.2011 - 5 W 7/11]). Auf die Entscheidungserheblichkeit des Fehlers kommt es nicht an. Auch muss die Unrichtigkeit – anders als im Fall des § 319 I – nicht offensichtlich sein.

B. Verfahren.

I. Jederzeitige Berichtigung.

 

Rn 2

Die Berichtigung erfolgt vAw und ist nicht fristgebunden: Auch im Rechtsmittelverfahren kann eine Korrektur des erstinstanzlichen Protokollierungsfehlers erfolgen, solange das Prozessrechtsverhältnis fortbesteht (vgl St/J/Roth Rz 2). Ein förmlicher Protokollberichtigungsantrag ist nicht erforderlich. Die Protokollberichtigung kann einer Verfahrensrüge den Erfolg entziehen (sog Rügeverkümmerung): Das Rechtsmittelgericht ist de lege lata mit Ausnahme des Fälschungsaufwandes an einer sachlichen Überprüfung gehindert (aA Foerste/Sonnabend NJW 10, 978).

II. Rechtliches Gehör und Einvernehmen.

 

Rn 3

Vor einer Berichtigung sind die Parteien, Nebenintervenienten und – soweit Feststellungen nach § 160 III Nr 4 betroffen sind – die anderen Beteiligten (Zeugen, Sachverständige, vernommene Parteien) schriftlich oder mündlich anzuhören. Kann eine Übereinstimmung zwischen Richter und zugezogenem Urkundsbeamten nicht erzielt werden, so scheidet eine Berichtigung aus (Saarbr NJW 72, 61). Bei Verhandlungen eines Kollegialgerichts ist das Einvernehmen innerhalb des gesamten Spruchkörpers nicht erforderlich. Allerdings wird sich der die Protokollverantwortung tragende Richter vor einer Berichtigung jedenfalls dann, wenn Feststellungen nach § 160 III Nr. 4 zu berichtigen sind, im Kollegium rückversichern und vernünftigerweise von einer Berichtigung Abstand nehmen, wenn kein Einvernehmen innerhalb der Richterbank hergestellt werden kann.

III. Form.

1. Stattgebende Berichtigung.

 

Rn 4

Der Berichtigungsvermerk, der nicht in der Gestalt eines Beschlusses erfolgt, ist entweder vollständig auf dem Protokoll anzubringen. Bei Platzmangel kann der Protokollvermerk, der nicht fehlen darf, auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verweisen. Eine Berichtigung kann keinesfalls durch Radierungen oder Überschreiben vorgenommen werden (Musielak/Stadler Rz 4). Sodann ist der Vermerk von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – sofern er zur Protokollführung hinzugezogen wurde – zu unterschreiben. Ist allerdings ein Fehler bei der Übertragung der vorläufigen Protokollaufzeichnung zu berichtigen, deren Richtigkeit auch der nicht zugezogene Urkundsbeamte nach § 163 I 3 bestätigt hat, muss auch der nicht zugezogene Urkundsbeamte – über den Wortlaut des § 164 hinaus – den Berichtigungsvermerk unterzeichnen (St/J/Roth Rz 9). Wurde der Termin vor einem Einzelrichter durchgeführt, so muss der Richter den Berichtigungsvermerk selbst dann unterschreiben, wenn er nach § 163 II an der Unterzeichnung des Protokolls verhindert war. Ist der zuständige Richter oder der Urkundsbeamte an der Unterzeichnung der Protokollberichtigung verhindert, ist die in analoger Anwendung des § 163 II benannte Person zur Unterschrift berufen (Zö/Schultzky Rz 6). Erfolgt der Berichtigungsvermerk bei elektronischer Aktenführung in der Gestalt eines elektronischen Dokuments bereitet die nach Abs 4 S 2 vorgeschriebene ›untrennbare‹ Verbindung der beiden elektronischen Dokumente technische Schwierigkeiten: Die beiden zu verbindenden Dokumente können entweder in einem ›elektronischen Container‹ abgelegt werden. Möglich ist es auch, beso...

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