Rn 3

Neben den aufgeführten Verfahrensbeendigungen durch Klagerücknahme (§ 269), Anerkenntnis (§ 307), Vergleich, Verzicht (§ 306) und Rechtsmittelverzicht (§§ 515, 565; für den Einspruch: § 346), erfasst die Vorschrift die Rücknahme des Rechtsmittels (§§ 516 I, 565). Bei übereinstimmender Erledigung darf nur dann nach Maßgabe des Abs 1 verfahren werden, wenn die Voraussetzungen des § 91a II S 2 gegeben sind (für eine generelle Anwendung der Nr 2 bei übereinstimmender Erledigung: St/J/Roth Rz 4; generell dagegen: Zö/Schultzky Rz 4). Bei teilbarem Streitgegenstand kann der Vorsitzende dann nach Abs 1 Nr 2 protokollieren, wenn die durchgeführte Beweisaufnahme zur Erledigung eines Teilstreitgegenstandes geführt hat (zB nach Vernehmung von Zeugen zu einem Beweisthema, das ausschließlich einen Teilstreitgegenstand erfasst, schließen die Parteien einen Teilvergleich). Da die nichtstreitige Erledigung des Rechtsstreits vor Durchführung der Beweisaufnahme regelmäßig nicht abzusehen ist, wird die während der Beweisaufnahme gefertigte vorläufige Protokollierung nach § 160a die vollständigen Feststellungen des § 160 III Nr 4 und 5 enthalten. Hier kommt die Arbeitserleichterung des § 161 nur bei der Ausfertigung des Protokolls zum Tragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen