Gesetzestext

 

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

A. Funktion.

 

Rn 1

Mit dem RDG wurde die bisherige Trennung zwischen der Vertretung außerhalb der Verhandlung und der Vertretung im Termin aufgehoben: Die Zulässigkeit der Prozessvertretung im Parteiprozess wird nunmehr einheitlich für das gesamte Verfahren in § 79 geregelt. Die Vorschrift des § 157 beleuchtet einen Teilaspekt und regelt die Vertretung des Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung des Parteiprozesses (§ 79). Sie entspricht inhaltlich der Regelung des § 59 II 2 BRAO in der vor Inkrafttreten des RDG geltenden Fassung. Die Ausführung der Parteirechte durch den Referendar in der mündlichen Verhandlung hat keine eigenständige Regelung erfahren. Sie folgt aus § 90 (BTDrs 16/6634, 55).

B. Stationsreferendare.

 

Rn 2

Nach dem Willen des Gesetzgebers können nur Stationsreferendare, nicht Referendare, die außerhalb ihrer Stage einer Nebenbeschäftigung bei einem Rechtsanwalt nachgehen (nach dem Wortlaut des Gesetzes mithin nicht ›im‹, sondern ›während‹ des Vorbereitungsdienstes beschäftigt werden), mit der Vertretung bevollmächtigt werden (BTDrs 16/3655, 91). Diese Differenzierung ist nicht sachgerecht und weder zum Schutz der Rechtspflege noch zum Schutz der Anwaltschaft erforderlich: Zumindest nach Abschluss der Anwaltsstage sollte es einem Referendar möglich sein, das Ausbildungsziel durch selbstständiges Auftreten in der mündlichen Verhandlung auch dann zu vertiefen, wenn der Referendar nicht nur gelegentlich (so BTDrs 16/3655, 91; Feuerich/Weyland § 59 Rz 10), sondern mit gewisser Regelmäßigkeit in der Verhandlung auftritt.

C. Sonstige Mitarbeiter.

 

Rn 3

Nicht selten werden Mitarbeiter, va Bürovorsteher, mitunter auch Assessoren mit Vollmacht in die mündliche Verhandlung entsandt. Der Gesetzgeber hat hierfür kein unabweisbares Regelungsbedürfnis erblickt. Dennoch ist auch auf der Grundlage des reformierten Rechts die Bevollmächtigung dieser Mitarbeiter als unzulässig anzusehen, insoweit diese Mitarbeiter ständig und regelmäßig mit der Terminswahrnehmung beauftragt werden (BTDrs 16/3655, 91).

D. Gebühren.

 

Rn 4

Der Rechtsanwalt kann nach § 5 RVG die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren auch dann geltend machen, wenn er sich durch einen Stationsreferendar vertreten lässt. Die Höhe des Gebührenanspruchs eines Nebentätigkeitsreferendars ist umstr: In der Regel dürfte eine Vergütung in Höhe von ⅔ der gesetzlichen Gebühren angemessen erscheinen (vgl Hartmann/Toussaint § 5 RVG Rz 8).

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