Gesetzestext

 

(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege der Feststellungsklage erledigt ist.

(2) Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Sorge für die andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.

 

Rn 1

Die Vorschrift ergänzt die Aussetzungsmöglichkeiten der §§ 152, 153 für die Fälle der in §§ 121 Nr 3, 151 Nr 1, 169 Nr 1 und § 269 I Nr 2 FamFG eröffneten Klagen. Anders als nach §§ 152, 153 muss der Streit über die statusrechtlichen Fragen zwischen den Parteien des auszusetzenden Rechtsstreits entstanden sein. Aufgrund der ggü §§ 152, 153 unterschiedlichen Formulierung der Vorschrift ist es nicht erforderlich, dass die Feststellungsklage bereits anhängig ist. Da das Gericht auf Antrag einer Partei zwingend aussetzen muss, kann der Antragsteller den Rechtsstreit verzögern, wenn er davon Abstand nimmt, die Feststellungsklage zu erheben. Nach dem Wortlaut des § 155 kann das Gericht eine nach § 154 erfolgte Aussetzung nicht aufheben, wenn der Rechtsstreit, um dessentwillen ausgesetzt worden ist, verzögert betrieben wird. Damit bleibt nur die Möglichkeit, dass die von der Verzögerung benachteiligte Partei ihrerseits Feststellungsklage erhebt (St/J/Roth Rz 1). Hinsichtlich des Verfahrens gilt das zu § 152 Gesagte (§ 152 Rn 2). Auch hier kommt eine vAw anzuordnende Aussetzung nach § 148 in Betracht, wenn die Parteien trotz anhängiger Feststellungsklage keinen Antrag auf Aussetzung stellen. Wendet ein Ehegatte in einem Scheidungsprozess ein, dass die Ehe bereits von einem ausländischen Gericht geschieden worden ist, kann das nationale Gericht das Scheidungsverfahren nach § 148 bis zum Abschluss des Verfahrens aussetzen, in dem die Ehegatten die Anerkennung der ausländischen Entscheidung erstreben. Wird das Anerkennungsverfahren verzögert betrieben, kommt eine Befristung der Aussetzung in Betracht (Frankf FamRZ 19, 625).

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