Gesetzestext

 

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 169 Nr 4 FamFG ist die Prüfung der statusrechtlichen Frage dem dafür zuständigen Familiengericht vorbehalten. Die Vorschrift ermöglicht auf Antrag oder vAw die Aussetzung, sofern – wie etwa im Unterhaltsprozess – die Frage der Vaterschaft Entscheidungsrelevanz besitzt. Im vorläufigen Rechtsschutz ist Zurückhaltung mit der Aussetzung geboten: Problematisch ist, ob die Eilbedürftigkeit des im vorläufigen Rechtsschutz geltend gemachten Unterhaltsanspruchs einer Aussetzung entgegensteht, wenn der Ausgang des Anfechtungsverfahrens nicht verlässlich beurteilt werden kann. Bei offenem Ausgang dürfte es dem Unterhalt begehrenden Kind gelungen sein, Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund zumindest glaubhaft zu machen: Hier wird die Eilbedürftigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes einer Aussetzung regelmäßig entgegenstehen (MüKoZPO/Fritsche Rz 4, St/J/Roth Rz 2). Die Partei des auszusetzenden Rechtsstreits muss nicht Beteiligte des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens sein.

B. Erledigung des Statusverfahrens.

 

Rn 2

Nach der Erledigung des Statusverfahrens kann der ausgesetzte Rechtsstreit aufgenommen werden (Verweis auf § 152). Hierbei ist § 181 FamFG zu beachten: In den dort geregelten Fällen führt der Tod eines Beteiligten (§ 172 FamFG: Kind, Mutter oder Vater) erst dann zur Erledigung der Hauptsache, wenn der Rechtsstreit nicht binnen der vom Gericht gesetzten Frist aufgenommen worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen