Gesetzestext

 

1Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. 2§ 149 Abs. 2 bleibt unberührt.

A. Verfahren.

 

Rn 1

Die prozessleitenden Maßnahmen der Trennung, Verbindung und Aussetzung sind reversibel. Das Gericht kann die getroffenen Maßnahmen durch Beschl, dem keine mündliche Verhandlung vorausgehen muss (§ 128 IV), bei gegebener Sachdienlichkeit wieder aufheben, sofern die Ermessensbindung nicht zur Trennung oder Aussetzung zwingt (vgl hierzu § 145 Rn 5, § 149 Rn 5). War das Gericht aufgrund eines Antrags zur Aussetzung verpflichtet (§§ 152–154; § 246, § 136 I FamFG), so kann auch die Aufhebung der Aussetzung nur aufgrund Antrags des ursprünglichen Antragstellers erfolgen (MüKoZPO/Fritsche Rz 1). Endet die Aussetzung bereits mit dem Wegfall des Aussetzungsgrundes, so besitzt eine gleichwohl ausgesprochene förmliche Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses nur deklaratorische Natur (vgl § 148 Rn 25).

B. Rechtsmittel.

 

Rn 2

Beschlüsse nach § 150, die eine Trennung oder Verbindung aufheben, sind nicht selbstständig anfechtbar und können nur zusammen mit dem Rechtsmittel gegen das verfahrensbeendende Urt angefochten werden. Freilich hat das Rechtsmittel nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann. Gegen die Aufhebung einer Aussetzung findet die Beschwerde des § 252 statt, weshalb der Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss.

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