Gesetzestext

 

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm ergänzt die gerichtlichen Anordnungen zur Vorlegung gem §§ 142, 144. Sie betrifft wegen der Weite des Anordnungsbereichs der §§ 142, 144 nur einen extrem schmalen Sachverhalt.

B. Der Begriff der Akten.

 

Rn 2

Vorzulegen sind nach § 143 Akten, die sich im Besitz einer Partei befinden. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass mit dem Begriff der Akten dabei nur diejenigen in Papierform oder elektronischer Form vorliegenden Unterlagen gemeint sind, die an sich Teil der Gerichtsakten sind, als Duplikate oder aus einem sonstigen Ereignis heraus sich aber in der Hand einer Partei befinden. Damit kann die Anordnung nach § 143 nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Gerichtsakten zu ergänzen (AG Göttingen ZIP 15, 1137; LG Göttingen ZInsO 16, 60; Zö/Greger § 143 Rz 1; weitergehend Musielak/Voit/Stadler Rz 1, wonach auch Akten des Gegners wiederhergestellt werden können sollen). Damit betrifft § 143 keinerlei private Handakten der Parteien, ebenso wenig den Schriftverkehr zwischen Partei und Anwalt, ebenfalls nicht Privatgutachten und erst recht nicht die anwaltlichen Akten. § 143 meint auch nicht Behördenakten, deren Beiziehung nach § 273 II Nr 2 oder § 432 erfolgen kann. Befinden sich die Gerichtsakten in einem vollständigen und ordnungsgemäßen Zustand, so ist ausschließlich gem § 299 Akteneinsicht möglich. Das Insolvenzgericht kann die Vorlage der Handakten eines entlassenen Insolvenzverwalters anordnen (AG Göttingen ZIP 15, 1137).

C. Verfahren.

 

Rn 3

Die Vorlage wird in der mündlichen Verhandlung durch Beschl des Gerichts, außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Verfügung gem § 273 II Nr 1 angeordnet. Die Anordnung ist nicht erzwingbar. Die Anordnung kann ausschließlich ggü einer Partei oder einem Streithelfer erfolgen. Eine Anordnung gegen Dritten ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht möglich. Eine selbstständige Anfechtung der Anordnung wie auch des Unterlassens der Anordnung ist nicht möglich. Es gibt auch keine außerordentliche Beschwerde (LG Göttingen ZInsO 16, 60).

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