Gesetzestext

 

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) 1Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.

(3) 1Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 2Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,
4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

A. Bedeutung und Entstehungsgeschichte.

 

Rn 1

Die Norm ist eine zentrale Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr innerhalb der Justiz. Ihre Bedeutung wird bei einem Vergleich mit der Vorgängerregelung deutlich. Durch Gesetz vom 13.7.01 (BGBl I 1542) ist der ursprüngliche § 130a in das Gesetz eingefügt worden (in Kraft seit 1.8.01). Er erlaubte die Einreichung prozessualer Erklärungen in elektronischer Form, sofern dies durch eine RVO nach § 130a II aF bei dem konkreten Gericht zugelassen war. Die heutige Fassung der Norm ist durch Gesetz vom 10.10.13 (BGBl I 3786) geschaffen worden und am 1.1.18 in Kraft getreten. Sie gestattet nun die elektronische Einreichung aller Arten von prozessualen Erklärungen generell, sofern die Voraussetzungen der Abs 2–4 erfüllt sind. Der Anwendungsbereich der Norm wird also stark erweitert. Die generelle Erlaubnis beinhaltet aber noch keine Verpflichtung zur elektronischen Einreichung. Eine solche Verpflichtung wird sich gem § 130d erst ab 1.1.22 ergeben. Zur Gesamtentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs vgl § 128a Rn 2.

B. Der Begriff des elektronischen Dokuments.

 

Rn 2

Der Begriff des elektronischen Dokuments ist nirgends gesetzlich definiert. Der Begriff ›Dokument‹ ist an die Stelle des ›Schriftstücks‹ getreten (BRDrs 609/04, S 56). Gemeint ist eine Erklärung, die in digitaler Form zugeht und deshalb nur maschinell erfassbar ist. Bei einem solchen elektronischen Dokument kann es sich auch um Grafik-, Audio- oder Videodateien handeln (Berger NJW 05, 1016 f.). Nur Dokumente, die einer elektronischen Signatur zugänglich sind, kommen als elektronische Dokumente in Betracht. Eine Festlegung auf eine bestimmte Dateiform ist nicht vorgesehen, allerdings muss die Datei für eine gerichtliche Bearbeitung geeignet sein (Abs 2). Das Computerfax und andere eingescannte Schriftsätze mit eigenhändiger Unterschrift, die als Anhang zu einer E-Mail verschickt werden, sind keine elektronischen Dokumente iSv § 130a. Sie unterliegen den Anforderungen des § 130 (BGH NJW 08, 2649 [BGH 15.07.2008 - X ZB 8/08]; NJW 15, 1527 [BGH 18.03.2015 - XII ZB 424/14]; hierzu Köbler MDR 09, 357 sowie Habermann NJW 15, 1529 [BGH 11.03.2015 - XII ZB 571/13]). Das Dokument ist in diesem Fall der Ausdruck, nicht die Datei selbst (s § 129 Rn 13).

C. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Von der Norm werden alle Schriftsätze und deren Anlagen (§ 131) erfasst, auch d...

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