Rn 7

Fehlt dem Dokument eine qualifizierte Signatur, so kommt eine elektronische Übertragung an das Gericht (also ohne physischen Datenträger) nur in Betracht, wenn ein sicherer Übertragungsweg iSv Abs 4 gegeben ist. In diesem Fall reicht also die einfache Signatur (und damit die Wiedergabe des Namens am Ende des Dokuments) aus. Das Gesetz nennt drei sichere Übertragungswege und bezeichnet als weitere Möglichkeit in Abs 4 Nr 4 einen künftig durch RVO der Bundesregierung geschaffenen sonstigen Übertragungsweg (Müller NJW 17, 2713 f.). In Betracht kommen derzeit im Einzelnen die absenderauthentifizierte De-Mail (Abs 4 Nr 1), das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA, Abs 4 Nr 2 mit § 31a BRAO) und das besondere Behördenpostfach (beBPo, Abs 4 Nr 3). Soweit diese drei Übertragungswege faktisch zur Verfügung stehen, sind sie seit 1.1.2018 ohne weitere Zulassung unmittelbar nutzbar. Entgegen der zwingenden gesetzlichen Anordnung konnte allerdings das beA erst zum 3.9.18 aus technischen Gründen freigegeben werden. Zum Versand durch Dritte aus dem beA s Braunschw NJW 19, 2176 [BGH 11.04.2019 - I ZR 205/18]; ArbG Lübeck BRAK-Mitt 19, 266; Schmieder/Liedy NJW 18, 1640. Einzelheiten zum beA regeln die §§ 1929 RAVPV v 23.9.16, BGBl I 2167. Aus der Lit Bacher MDR 19, 1; Radke jM 19 272; Ulrich/Schmieder NJW 19, 113; Günther NJW 20, 1785; Schindler NJW 20, 2943. Zu den technischen Einzelheiten beim Versand aus dem beA BAG NJW 20, 2351 [BAG 05.06.2020 - 10 AZN 53/20].

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