Rn 13

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben ihren Wohnsitz am Standort (§ 9 I 1 BGB), bei Auslandseinsätzen am letzten inländischen Standort (§ 9 I 2 BGB). Die Begründung eines weiteren Wohnsitzes gem § 7 BGB ist möglich (MüKoBGB/Schmitt § 9 Rz 1). Für Wehrpflichtige und Geschäftsunfähige gilt die Vorschrift nicht (§ 9 II BGB). Auch sonstige Angehörige der Bundeswehr werden von § 9 I BGB nicht erfasst (PWW/Prütting § 9 Rz 1; Palandt/Ellenberger § 9 Rz 1).

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