Rn 12

Die Grundsätze über den Prüfungsumfang in 1. Instanz gelten hier entsprechend (s Rn 11). Allerdings kann nach § 513 II die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (s § 513 Rn 11). Für die Beschwerde gilt dasselbe nach § 571 II 2. Ob eine Zuständigkeitsprüfung durch das Berufungsgericht/Beschwerdegericht ausnahmsweise dann stattzufinden hat, wenn die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Zuständigkeitsfrage auf Willkür oder auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (vgl BGH ZInsO 18, 1144; zum Streitstand vgl BGH WM 15, 819).

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