Rn 18

Eine Vereinfachung gilt, wenn die antragstellende Partei Sozialhilfe bezieht. Sie muss nach § 2 II PKHV die Abschnitte E bis J des Formulars nicht ausfüllen, wenn der aktuelle Sozialhilfebescheid beigefügt wird. Das Formular muss allerdings dennoch iÜ ausgefüllt und unterzeichnet vorgelegt werden. Ergibt sich der Sozialhilfebezug der Partei aus den Akten, so genügt dies grds nicht, dann muss jedoch das Gericht zunächst auffordern, ein Formular einzureichen, und darf nicht allein aus diesem Grund den Antrag abweisen (Nürnbg FamRZ 04, 475). Außerdem vom Formularzwang befreit sind minderjährige unverheiratete Kinder gem §§ 1 III, 2 I PKHVV in Kindschaftssachen und bei Geltendmachung oder Vollstreckung eines Unterhaltsanspruchs. Der Inhalt der Erklärung ist nach § 2 I Nr 1 PKHVV auf Angaben zur Bestreitung des Unterhalts und zum Einkommen und Vermögen der Unterhaltspflichtigen beschränkt. Diese sind erforderlich, um einen eventuellen Prozesskostenvorschussanspruch zu beurteilen.

 

Rn 19

Für Antragsteller gem § 116 – Partei kraft Amtes, juristische Personen und parteifähige Vereinigungen – gilt der Vordruck nicht. Sie haben ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gesondert darzustellen.

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