Gesetzestext

 

Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

A. Voraussetzungen.

I. Späterer Eintritt der Sicherungsvoraussetzungen.

 

Rn 1

Erfasst werden Änderungen der Voraussetzungen der Pflicht zur Sicherheitsleistung nach Rechtshängigkeit, § 261. Hierunter fällt etwa die Verlegung des Wohnsitzes bzw Sitzes in einen Nicht-EU/EWG-Staat. Zudem der spätere Verlust des Grundbesitzes oder dessen Belastung in einer Größenordnung, welche keinen Raum mehr für eine adäquate Sicherung der Prozesskosten zulässt. Ferner etwa die Aufhebung der PKH-Bewilligung für den Kl, § 122 I Nr 2. Nicht erfasst ist der Fall der Klageerweiterung, § 112 III.

II. Fehlende Deckung.

 

Rn 2

Die nachträgliche Pflicht zur Prozesskostensicherheit tritt nicht ein, wenn die Kosten durch einen unbestrittenen Teil des erhobenen Anspruchs gedeckt sind. Diesen kann der Beklagte einbehalten. Der Klageanspruch muss so hoch wie die Sicherheitsleistung sein. Die Unbestrittenheit des Anspruchs setzt ein unstr Klagevorbringen voraus, das die Verurteilung rechtfertigt; eines (tw) Anerkenntnisses bedarf es nicht (Musielak/Voit/Foerste § 111 Rz 3; MüKoZPO/Schulz § 111 Rz 8). Negativvoraussetzung ist aber, dass der Beklagte keine Aufrechnung mit Gegenforderungen – etwa anderen Kostenerstattungsansprüchen – auch schlüssig, ankündigt, da dann nicht mehr gewährleistet ist, dass der Klageanspruch gerade die Kostenerstattung sichert (Musielak/Voit/Foerste § 111 Rz 3).

III. Verlangen des Beklagten.

 

Rn 3

Dieses ist auch hier erforderlich und kann auch noch nach dem in § 282 III genannten Zeitpunkt erfolgen. Zwar erlaubt § 111 die nachträgliche Erhebung der Einrede. Bei nicht genügender Entschuldigung der Verspätung gilt jedoch § 296 III und die Einrede ist ausgeschlossen. Gleiches gilt bei vorherigem Verzicht (§ 110 Rn 3).

B. Folgen.

 

Rn 4

Die Folgen richten sich auch hier nach § 113. Zum Verfahren und zu Rechtsbehelfsmöglichkeiten, § 110 Rn 19.

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