Gesetzestext

 

(1) Für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht zuständig, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

(2) 1Vor Ausfertigung der Bestätigung ist der Schuldner anzuhören. 2Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.

 

Rn 1

Die in Abs 1 genannte Bestätigung ist für die Vollstreckung eines Small-Claims-Urteils in einem anderen Mitgliedstaat unerlässlich (Art 20 II und 21 IIb EuGFVO). Sie ersetzt insoweit die Klauselerteilung; daher verweist Abs 1 für die Zuständigkeit auf das gem § 724 zuständige Gericht. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr 11 RPflG).

 

Rn 2

Die in Abs 2 S 1 angeordnete Anhörung des Schuldners ist mit der EuGFVO nicht vereinbar und daher als europarechtswidrige Vorschrift nicht anzuwenden (Mayer/Lindemann NJW 12, 2317, 2320 mwN; Gebauer/Wiedmann/Sujecki Art 20 EuGFVO Rz 5). Zwar soll sie der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Schuldners dienen, dem hier anders als bei der Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel kein Rechtsbehelf gegen die Bestätigung zusteht (BTDrs 16/8839, 29). Anders als bei der EuVTVO handelt es sich hier aber um die Bestätigung einer Entscheidung nach einem kontradiktorischen Verfahren, in dem bereits rechtliches Gehör gewährt wurde. Somit verstößt § 1106 II 1 gegen das Effektivitätsgebot des Gemeinschaftsrechts, zumal auch § 724 keine Anhörung des Schuldners vorsieht (Hess/Bittmann IPRax 08, 305, 313).

 

Rn 3

Gegen die Bestätigung kann sich der Schuldner nicht wehren, denn einen der Klauselerinnerung vergleichbaren Rechtsbehelf kennt die EuGFVO nicht, die Bestätigung ist ihm deshalb auch nicht zuzustellen. Dem Schuldner verbleibt allenfalls der Vollstreckungsschutzantrag des Art 23 EuGFVO. Der Gläubiger kann gem § 1106 II 2 bei Zurückweisung des Antrags die sofortige Beschwerde einlegen (§ 567 I Nr 1 iVm § 11 I RPflG).

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