Rn 9

Das Verlangen zur Stellung einer Prozesskostensicherheit muss der Beklagte äußern. Der Nebenintervenient kann Sicherheit für die dem Beklagten entstehenden Kosten verlangen, sofern dieser nicht widerspricht (Zö/Herget § 110 Rz 4). Entgegen der hM kann auch der einfache Nebenintervenient für seine eigenen Kosten Sicherheit verlangen (Rützel NJW 98, 2086; MüKoZPO/Schulz § 110 Rz 37; aA nur bei streitgenössischer Nebenintervention Frankf NJW 20, 1231 [OLG Frankfurt am Main 08.11.2019 - 6 U 79/19] Rz 18 ff; Hambg NJW 90, 650; Zö/Herget § 110 Rz 4; Musielak/Voit/Foerste § 110 Rz 8). Hierfür spricht der Schutzzweck der Vorschrift. Billigkeitserwägungen zugunsten des Klägers stehen dem nicht entgegen, da sowohl der Beklagte als auch der Nebenintervenient im Falle des Beitritts von prozessualen Rechten Gebrauch machen, mit deren Geltendmachung ein Kl rechnen muss. Das Verlangen muss innerhalb der gesetzten Frist zur Klageerwiderung bzw. wenn eine solche fehlt, vor der Verhandlung zur Hauptsache, § 282 III, vorgebracht sein. Dies gilt hinsichtlich der Prozesskosten für alle Instanzen. Treten die Voraussetzungen erst in der höheren Instanz auf, kann die Rüge auch noch dort erhoben werden; dies grds bei Begründung des Rechtsmittels bzw. im Rahmen der Erwiderung. Es gelten – in allen Instanzen – die Präklusionsvorschriften der §§ 296 III, 532, 565. Daher kann die Rüge etwa auch noch in der höheren Instanz erhoben werden, wenn sie ohne Verschulden in der Vorinstanz nicht vorgebracht wurde (BGH NJW 01, 3630, 3631 [BGH 15.05.2001 - XI ZR 243/00]; LAG Berlin-Brandenburg v 19.11.2015 – 21 Sa 329/15 – juris Rz 12; LG Nürnberg-Fürth v 7.1.2016 – 3 S 4155/15 – juris Rz 12 f.).

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