Gesetzestext

 

(1) 1Die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen, glaubhaft zu machen.

(3) Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.

(4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet nicht statt.

 

Rn 1

Der gem Art 20 EuMVVO mögliche Überprüfungsantrag betrifft ua die unverschuldete Überschreitung der Einspruchsfrist; daher ist ein Wiedereinsetzungsantrag nach deutschem Recht unnötig (Abs 4). Zu den Voraussetzungen des Überprüfungsantrags s Art 20 EuMVVO Rn 2 f.

 

Rn 2

Ist der Antrag auf Überprüfung erfolgreich, so endet das Verfahren mit der Nichtigerklärung des Europäischen Zahlungsbefehls (Abs 3 und Art 20 III 2 EuMVVO; aA Preuß ZZP 122, 3, 17: Verfahren bleibt anhängig und Gericht entscheidet erneut über den Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls).

 

Rn 3

Die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls muss den Anforderungen der Art 13–15 EuMVVO entsprechen. Werden diese Regeln nicht eingehalten, so darf der Zahlungsbefehl auch nicht für vollstreckbar erklärt werden (EuGH EuZW 14, 916, 917). Die EuMVVO enthält jedoch keine Vorschriften darüber, wie mit einem trotz Zustellungsmängeln für vollstreckbar erklärtem Zahlungsbefehl umzugehen ist. Der EuGH hält für solche Fälle die Vollstreckbarerklärung für ungültig und verweist für die verfahrensrechtlichen Konsequenzen auf das nationale Recht (EuGH aaO); diesem Zweck dient der 2017 eingefügte § 1092a.

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