Gesetzestext

 

Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.

 

Rn 1

Im Einklang mit § 184 GVG ist hier nur die deutsche Sprache zugelassen. Die Beweisaufnahme vor dem deutschen Gericht findet gem Art 10 II EuBVO in deutscher Sprache statt, wobei Ausnahmen möglich sind (s Art 10 EuBVO Rn 3).

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