Rn 20

Das Schiedsgericht leitet seine Stellung ausschließlich aus der Rechtsstellung des Erblassers ab. Seine Befugnisse zur Streitentscheidung sind daher begrenzt durch die Befugnisse des Erblassers. Was der Erblasser von Gesetzes wegen nicht anordnen kann, darf das Schiedsgericht nicht entscheiden. Eine Schiedsklausel ist insoweit unwirksam (BGH NJW 17, 2115 Rz 23). Das gilt etwa für das in § 2220 BGB enthaltene zwingende Recht. Danach kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht von den Verpflichtungen aus §§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB befreien (BGH 8.11.18 – I ZB 21/18 juris, Rz 21). Das gilt weiter für das gsetzliche Pflichtteilsrecht (§ 2303 BGB) und für Verfahren auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers (§ 2227 BGB). Streitigkeiten hierüber können daher nicht einer testamentarischen Schiedsklausel unterworfen und dadurch den staatlichen Gerichten entzogen werden (BGH NJW 17, 2115 [BGH 16.03.2017 - I ZB 50/16] Rz 27; NJW 17, 2112 [BGH 17.05.2017 - IV ZB 25/16] Rz 11 ff). Ist der Testamentsvollstrecker zugleich als Schiedsrichter bestellt, so ist die Schiedsklausel insoweit unwirksam, als sie sich auf Streitigkeiten zwischen ihm und den Erben bezieht. Auch hier gilt der Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf (BGH 8.11.18 – I ZB 21/18 juris, Rz 24f).

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