Rn 11

Beschlussmängelstreitigkeiten sind ihrer Natur nach Mehrparteienstreitigkeiten mit besonderen Anforderungen bei der Bildung des Schiedsgerichts und der Durchführung des Schiedsverfahrens. Zahlreiche in der Praxis verwendeten statutarischen Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen oder Satzungen sind immer noch ausschließlich am Zwei-Parteien Schiedsverfahren orientiert. Sie entsprechen damit nicht den Anforderungen der Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit und sind deswegen unwirksam, soweit der Streitgegenstand eine echte Mehrparteienstreitigkeit über einen Gesellschafterbeschluss ist. Ob eine statutarische Schiedsklausel wirksam ist oder nicht, ist anhand einer objektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln (BGH 26.6.18 – II ZR 205/16 juris Rz 17).

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