Rn 11

In den Verfahren nach §§ 1060, 1061 kann das Gericht (der Vorsitzende des Zivilsenats) zu Gunsten des Antragsstellers anordnen, dass dieser aus dem Schiedsspruch vorläufig die Sicherungsvollstreckung betreiben oder sichernde Maßnahmen des Schiedsgerichts nach § 1041 (s § 1041 Rn 5) vollziehen darf. Es braucht vor der Entscheidung hierüber den Antragsgegner nicht zu hören. Der Antragsgegner kann die Sicherungsvollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung abwenden. Entscheidungen nach § 1063 III können nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (BGH v 7.7.16 – I ZB 90/15, juris Rz 7 ff).

 

Rn 12

Greift der Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit der Rechtsbeschwerde nach § 1065 an, besteht das Sicherungsinteresse des Antragstellers solange fort, bis rechtskräftig entschieden ist, ob der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären ist oder nicht. Das Sicherungsinteresse entfällt daher auch nicht, wenn der BGH den Beschluss des OLG über die Vollstreckbarerklärung aufhebt und die Sache zu erneuter Entscheidung darüber an das OLG zurückverweist, ob der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären ist (BGH WM 13, 1948 [BGH 14.05.2013 - III ZB 40/12], Rz 3).

 

Rn 13

Kosten/Gebühren. Für den Antrag nach § 1063 III: Gericht: KV1626, Rechtsanwalt: VV 3100.

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