Gesetzestext

 

(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,

1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

(2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.

(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.

(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.

(5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm regelt eine wichtige Ergänzung für Endentscheidungen. Sie folgt damit dem Vorbild der §§ 319–321. Als spezielle Norm enthält sie die Möglichkeit, dass das Schiedsgericht sowohl eine Berichtigung wie eine Auslegung und eine Ergänzung des Schiedsspruchs in der Form eines weiteren Schiedsspruchs (Abs 5) vornimmt. Damit wird insb ein einfaches und schnelles Verfahren geschaffen, um Schreibfehler, Rechenfehler und andere Unrichtigkeiten zu verbessern, ferner unklare oder offengebliebene Entscheidungsbereiche durch Ergänzung zu korrigieren. Die Norm ist also wichtig, um den Bereich des Schiedsspruchs abzurunden und von unnötigen Belastungen, die ihrerseits zum Streit führen können, zu befreien.

B. Berichtigung (Abs 1 Nr 1).

 

Rn 2

Auf Antrag der Parteien oder gem Abs 4 auch ohne Antrag der Parteien kann das Schiedsgericht Rechenfehler, Schreibfehler, Druckfehler und ähnliche Fehler im Schiedsspruch berichtigen. Bei der Beurteilung der einer Berichtigung offen stehenden Fehler kann man auf § 319 zurückgreifen, der von offenbaren Unrichtigkeiten spricht und damit Fehler meint, die bei der Verlautbarung des Willens, nicht bei der Willensbildung unterlaufen sind. Zwar verlangt § 1058 nicht offenbare Fehler, er zielt aber mit den Fehlern ähnlicher Art ebenfalls auf leichte Erkennbarkeit.

C. Auslegung (Abs 1 Nr 2).

 

Rn 3

In Abweichung zu staatlichen Gerichten räumt das Gesetz dem Schiedsgericht die Kompetenz ein, den Schiedsspruch auszulegen. Da das Schiedsgericht an seinen eigenen Schiedsspruch gebunden ist, kann es bei der Auslegung nur darum gehen, eine Klarstellung von im Schiedsspruch an sich enthaltenen Äußerungen vorzunehmen. Ein wichtiges Bsp in der Praxis hierfür kann es sein, wenn das Schiedsgericht ein bestimmtes Ergebnis ausspricht, ohne die Einzelheiten so zu formulieren, dass das Ergebnis vollstreckbar wäre. In einem solchen Falle kann ein vollstreckungsfähiger Ausspruch als Konkretisierung des Schiedsspruchs in Betracht kommen.

D. Ergänzung (Abs 1 Nr 3).

 

Rn 4

Eine Ergänzung des Schiedsspruchs kommt wie bei § 321 immer dann in Betracht, wenn das Schiedsgericht es versäumt hat, einen Anspruch zu entscheiden, der im schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht wurde, der im Schiedsspruch aber nicht behandelt ist. Der Ergänzungsschiedsspruch realisiert insoweit die Bindung des Schiedsgerichts an die Anträge der Parteien, wie sie in § 308 allgemein formuliert ist.

E. Verfahren.

 

Rn 5

Abgesehen von der Berichtigung nach Abs 4 kann ein Ergänzungsschiedsspruch zur Auslegung oder Ergänzung nur auf Antrag einer Partei erfolgen. Der Antrag muss innerhalb der Monatsfrist des Abs 2 erfolgen. Dem Schiedsgericht selbst ist für die Entscheidung nach Abs 3 im Falle der Ergänzung eine Zweimonatsfrist auferlegt, sonst eine Einmonatsfrist. Eine Überschreitung dieser Frist ist freilich sanktionslos.

In allen Fällen des § 1058 muss das Schiedsgericht vor seiner Entscheidung dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewähren. Lediglich bei der Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten wird eine Nichtgewährung rechtlichen Gehörs folgenlos sein.

Nach der Form muss das Schiedsgericht gem Abs 5 in allen Fällen des § 1058 die Form des § 1054 beachten, also in förmlicher Hinsicht einen neuen Schiedsspruch erlassen. Dies ist im Falle des Ergänzungsschiedsspruches wenig problematisch. Im Fall der Berichtigung nach Abs 1 Nr 1 wird es sich freilich nur der Form nach um eine Entscheidung iSd § 1054 handeln, inhaltlich ist dies sicherlich kein neuer Schiedsspruch. Es ist inhaltlich der ursprüngliche Schiedsspruch in der berichtigten Form. Im Falle der Auslegung muss ebenso wie bei der Ergänzung dagegen ein echter Schiedsspruch erlassen werden.

F. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht.

 

Rn 6

Das Verfahren ist gebührenfrei.

II. Anwalt.

 

Rn 7

Die Tätigkeit gehört mit zum Rechtszug (§ 19 I 2 Nr 6).

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