Gesetzestext

 

(1) 1Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. 2Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.

(2) 1Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. 2Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.

(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.

(4) 1Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. 2Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.

A. Systematik und Normzweck.

I. Formen der Beendigung.

 

Rn 1

Ähnlich wie im staatlichen Gerichtsverfahren gibt es sehr unterschiedliche Möglichkeiten, wie ein schiedsrichterliches Verfahren beendet werden kann. Der dem Urt vergleichbare normale Abschluss ist der Schiedsspruch (§§ 1054, 1055, 1056 I). Daneben steht als eine gütliche Streitbeilegung die Möglichkeit des Vergleichs, den das Schiedsgericht als einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut niederlegen kann (§§ 1053, 1054 II). Als dritte Beendigungsform sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch Beschl festzustellen (§ 1056 II). Dieser Form der Beendigung durch Beschl kann sowohl eine Säumnis des Klägers als auch eine Rücknahme der Schiedsklage oder ein anderer Anlass zu Grunde liegen. Ein solcher im Gesetz nicht genannter anderer Grund könnte etwa ein außergerichtlicher Vergleich oder eine Erledigung der Hauptsache sein. Schließlich muss es auch ohne eine Erwähnung im Gesetz kraft der im schiedsrichterlichen Verfahren herrschenden Parteiautonomie die Möglichkeit geben, dass die Parteien eine Beendigung des Verfahrens vereinbaren, ohne dass dem ein Beschl des Schiedsgerichts zu Grunde liegt.

II. Schiedsvergleich oder Schiedsspruch.

 

Rn 2

Die Neuregelung des § 1053 löst ein berühmtes Problem der früheren Rechtslage vor 1998. Damals enthielt das Gesetz in § 1044a aF den sog Schiedsvergleich, der einem gerichtlichen Vergleich im Wesentlichen gleichgestellt war und deshalb ein Vollstreckungstitel sein konnte. Dies schuf verschiedene Probleme, insb war die Vollstreckbarkeit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit weitgehend ausgeschlossen. Die heutige Norm sieht zwar materiell in gleicher Weise die Möglichkeit eines Vergleichs vor, wie er in § 779 BGB auch als Vergleichsvertrag geregelt ist. Darüber hinaus wird in Abs 1 S 1 der Grundgedanke eines Verfahrensvergleichs als Form der Verfahrensbeendigung weiterhin aufrechterhalten. Zur Überwindung von Schwierigkeiten im internationalen Schiedsverfahrensrecht kann aber das Schiedsgericht auf Antrag der Parteien den Vergleich nach Abs 1 S 2, Abs 2 als einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut festhalten. Damit sind die Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung durch Prozessvergleich und die Form des auch über die Grenze hinweg vollstreckbaren Schiedsspruchs kombiniert.

III. Normzweck.

 

Rn 3

Die gütliche Streitbeilegung ist im schiedsrichterlichen Verfahren ebenso ein zentrales Anliegen des Gerichts wie im staatlichen Verfahren. Gütliche Streitbeilegung hat vielerlei Vorteile. Sie wird deshalb im staatlichen Verfahren dem Richter ganz besonders ans Herz gelegt (§ 278 I). Obgleich das 10. Buch der ZPO eine solche Norm nicht enthält, gilt der Rechtsgedanke des § 278 I unzweifelhaft auch hier. Die Norm bekräftigt daher das Grundanliegen von Schiedsgerichtsbarkeit. Auch hier soll und muss es das besondere Anliegen der Schiedsrichter sein, die Streitentscheidung immer nur als ultima ratio anzusehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Neuregelung der Norm bestehen nicht (aA im Hinblick auf Gegenstände, die nicht der Vergleichsbefugnis der Parteien unterliegen, Musielak/Voit § 1053 Rz 1).

B. Gütliche Streitbeilegung.

I. Verhalten des Gerichts.

 

Rn 4

Nach § 278 ist ein staatliches Gericht gehalten, in verschiedenen Formen auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Zu unterscheiden sind im Wesentlichen drei verschiedene Wege. Zunächst muss nach § 278 I das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein. Sodann muss nach § 278 II–V das Gericht zwingend eine Güteverhandlung anordnen. Schließlich gibt es nach § 278 VI besondere Möglichkeiten, einen Vergleich zu schließen.

Im schiedsgerichtlichen Verfahren ist grds der Parteiwille vorrangig, so dass den Parteien jede Möglichkeit offen steht, das Verfahren nach ihrem Willen auszugestalten (§ 1042 III). § 278 ist allerdings nicht speziell in das schiedsrichterliche Verfahren inkorporiert...

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