Gesetzestext

 

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) 1Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. 2In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. 3Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) 1Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. 2Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm baut auf § 1034 auf und regelt die wichtige Frage der Bestellung des einzelnen Schiedsrichters oder aller Schiedsrichter. Dabei sieht das Gesetz wiederum die Möglichkeit vor, dass die Parteien die Bestellung vereinbaren. Es wird aber auch ausf geregelt, wie im Einzelnen vorzugehen ist, wenn eine Parteivereinbarung fehlt. Die Norm ist also einerseits technischer Natur, andererseits ist die zügige Durchführung der Schiedsrichterbestellung die zentrale Voraussetzung für ein zeitnahes Schiedsverfahren. Letztlich dient die Norm also der Rechtssicherheit sowie der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens.

B. Die Person des Schiedsrichters.

 

Rn 2

Das Wesen eines Schiedsverfahrens als echtes privates Streitverfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeiten bringt es zwangsläufig mit sich, dass die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter ein absolut zentraler Aspekt des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist. Andererseits stellt das Gesetz nur wenige zwingende Anforderungen an das Amt eines Schiedsrichters auf (§ 1036 I). Überwiegend wird verlangt, dass ein Schiedsrichter eine natürliche Person ist. Unzweifelhaft muss er unbeschränkt geschäftsfähig sein. Dagegen muss der Schiedsrichter nicht Volljurist sein. Zum Schiedsrichter können auch Personen gewählt werden, die über keinerlei juristische Kenntnisse verfügen. Schließlich muss ein Schiedsrichter unparteilich und unabhängig iSv § 1036 sein. Dass niemand in eigener Sache richten darf, ist auch unverzichtbarer Bestandteil jedes Schiedsverfahrens (BGHZ 193, 38). Damit sind auch Mitglieder des Vertretungsorgans einer Partei als Schiedsrichter ausgeschlossen (BGH NJW 18, 869 [BGH 11.10.2017 - I ZB 12/17]). Weitere Voraussetzungen können die Parteien vereinbaren. Aus § 1034 II ergibt sich, dass eine Parteivereinbarung bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts nicht zu einer Benachteiligung für eine Partei führen darf. Zu den Einzelheiten der Rechtsstellung und der Rechtsgrundlagen des Schiedsrichters Prütting AnwBl 12, 28 [OLG München 12.09.2011 - 29 W 1634/11]; zur Abgrenzung von Schiedsrichter und Mediator Prütting AnwBl 12, 30. Wird ein Rechtsanwalt zum Schiedsrichter bestellt, so unterliegt er nicht seinem anwaltlichen Berufsrecht (Prütting AnwBl 12, 31 [OLG Schleswig 23.06.2011 - 16 U 134/10]). Vielmehr ist die Schiedsrichtertätigkeit ein Zweitberuf, wie auch § 2 Abs 3 Nr 2 RDG und § 18 BORA (e contrario) zeigen. Wird ein Berufsrichter zum Schiedsrichter bestellt, so hindert ihn eine fehlende Nebentätigkeitsgenehmigung nicht an wirksamer Schiedsrichtertätigkeit (BGH NJW-RR 16, 892 [BGH 10.03.2016 - I ZB 99/14]).

C. Vereinbarungen über die Schiedsrichterbestellung.

I. Gestaltungsfreiheit und Form.

 

Rn 3

Das Gesetz geht vom Vorrang einer der Privatautonomie unterliegenden Parteivereinbarung über die Bestellung der Schiedsrichter aus. Die Vereinbarung bedarf nicht der Form des § 1031. Die Parteien sind frei, eine Vereinbar...

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