Gesetzestext

 

Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Rein deklaratorisch schränkt die Norm den Umfang der gerichtlichen Tätigkeit auf denjenigen Bereich ein, der vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Norm dient damit va der Rechtssicherheit.

B. Terminologie.

 

Rn 2

Das Gesetz spricht vom Gericht und meint damit hier und in allen Fällen des 10. Buchs ein staatliches Gericht. Soweit das Gesetz ein Schiedsgericht ansprechen will, wird in jedem Falle von einem Schiedsgericht gesprochen (zB §§ 1034, 1040).

C. Norminhalt.

 

Rn 3

Die Norm stellt klar, dass ein staatliches Gericht iRe schiedsgerichtlichen Verfahrens nur tätig werden darf, wenn dies das 10. Buch der ZPO ausdrücklich vorsieht. Im Einzelnen kommen als Normen in Betracht, in denen das staatliche Gericht eine Hilfsfunktion für das Schiedsgericht darstellt: §§ 1033, 1035, 1038, 1050. Eine Kontrollfunktion übt das staatliche Gericht aus in den Fällen des § 1032 II, 1034 II, 1035 IV, 1037 III, 1040 III, 1041, 1059 ff.

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