Rn 4

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist schon seit dem Römischen Recht eine bekannte und bedeutsame Form privatrechtlicher Konfliktlösung. Insb im Mittelalter waren Schiedsgerichte und weitere außergerichtliche Schlichtungsformen sehr wichtige Streitbeilegungsmechanismen (vgl Bornhak ZZP 30, 1902, 1; Krause, 1930; Prütting AnwBl 15, 546f). Offenbar entspricht die Schiedsgerichtsbarkeit einem gewichtigen praktischen Bedürfnis des Wirtschaftslebens. Die ZPO in der Form der Reichsjustizgesetze des Jahres 1877 hatte die Schiedsgerichtsbarkeit bereits als 10. Buch enthalten (damals §§ 10251048). Die heutige Regelung der deutschen Schiedsgerichtsbarkeit beruht im Wesentlichen auf dem unter der Schirmherrschaft der UNCITRAL entstandenen Modellgesetz über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit v 21.6.85. Dieses Modellgesetz wurde in den vergangenen 30 Jahren weltweit rezipiert. Dies führte zu einer weithin erwünschten Harmonisierung der nationalen Schiedsverfahrensrechte. Auch der deutsche Gesetzgeber hat den Inhalt des UNCITRAL-Modellgesetzes weitgehend übernommen und die deutsche Schiedsgerichtsbarkeit durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz v 22.12.97 (BGBl I 3224, in Kraft seit 1.1.98) in der heute bestehenden Form neu geregelt.

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