Gesetzestext

 

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

 

Rn 1

Die Norm betrifft ausschließlich die Situation nach dem Entstehen einer Streitigkeit, ist also von den allgemeinen Informationspflichten des § 36 abzutrennen. Die Pflicht des Unternehmers, im Falle einer Streitigkeit die gesetzlichen Informationen abzugeben, ist unabhängig von dem möglichen Verhalten des Verbrauchers. Er kann sich auf die Verbraucherschlichtung einlassen oder sogleich Klage vor einem staatlichen Gericht erheben. Der Verbraucher kann aber auch jegliche Aktivität unterlassen.

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