Gesetzestext

 

(1) 1Die Universalschlichtungsstelle des Bundes nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit ist oder verpflichtet ist, eine Gebühr. 2Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe des Streitwerts oder dem tatsächlichen Aufwand des Schlichtungsverfahrens.

(2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten Anspruch sofort vollständig an, kann die Gebühr ermäßigt werden; die Gebühr entfällt im Fall der Ablehnung der weiteren Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2.

(3) Vom Verbraucher, der die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist.

 

Rn 1

Die Gebührenregelung der neuen Universalschlichtungsstelle ist aus dem ursprünglichen Text der Norm entfernt worden. § 31 enthält nunmehr nur den Grundsatz der Gebührenpflicht des Unternehmers (Abs 1 und 2) sowie die Gebührenfreiheit des Verbrauchers (Abs 3). Die Einzelheiten der Höhe der Gebühr sind in der auf § 42 II beruhenden VO v 16.12.19 festgesetzt (zum Text s § 42). Die Regelung ist am 1.1.20 in Kraft getreten.

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