Gesetzestext

 

(1) Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und können Tatsachen und Bewertungen vorbringen. Die Verbraucherschlichtungsstelle kann den Parteien eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzen. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den Parteien mündlich erörtern, wenn diese Möglichkeit in der Verfahrensordnung der Verbraucherschlichtungsstelle vorgesehen ist und die Parteien zustimmen.

 

Rn 1

Die Norm macht deutlich, dass auch in einem Streitbeilegungsverfahren der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gilt. Aus der Norm lässt sich weiterhin entnehmen, dass die Abwicklung eines Streitbeilegungsverfahrens im Grundsatz schriftlich erfolgt, dass aber eine mündliche Verhandlung möglich ist, soweit die Verfahrensordnung dies vorsieht und die Parteien zustimmen. Entgegen dem Wortlaut von Abs 2 wird der Streitmittler bei Zustimmung beider Parteien eine mündliche Verhandlung auch dann durchführen können, wenn dazu in der jeweiligen Verfahrensordnung nichts gesagt ist.

 

Rn 2

Im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens kann die Verbraucherschlichtungsstelle den Parteien Fristen zur Stellungnahme setzen. Dabei geht das Gesetz von einer Regelfrist von drei Wochen aus.

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