Gesetzestext

 

(1) Die Parteien können sich im Streitbeilegungsverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person, soweit diese zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten lassen.

(2) Die Parteien dürfen nicht verpflichtet werden, sich im Streitbeilegungsverfahren vertreten zu lassen.

 

Rn 1

Das Verbraucherschlichtungsverfahren kennt keinen Vertretungszwang und insbesondere keinen Anwaltszwang. Die Parteien können also jeweils allein agieren. Allerdings sichert die Norm die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt oder eine andere nach RDG zulässige Person vertreten zu lassen. Im Falle einer Vertretung bedarf es einer Vollmacht.

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