Gesetzestext

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch eine nach diesem Gesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder durch eine nach diesem Gesetz eingerichtete behördliche Verbraucherschlichtungsstelle unabhängig von dem angewendeten Konfliktbeilegungsverfahren. Dieses Gesetz gilt auch für Verbraucherschlichtungsstellen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet wurden, soweit diese anderen Rechtsvorschriften keine abweichende Regelung treffen; von den §§ 2 und 41 darf nicht abgewichen werden.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Kundenbeschwerdestellen oder auf sonstige Einrichtungen zur Beilegung von Streitigkeiten, die nur von einem einzigen Unternehmer oder von mit ihm verbundenen Unternehmen getragen oder finanziert werden oder die nur im Auftrag eines solchen Unternehmers oder von mit ihm verbundenen Unternehmen tätig werden.

A. Persönlicher Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Von dem Gesetz erfasst sind ausschließlich zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB); zu möglichen Erweiterungen vgl § 4 III.

B. Sachlicher Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Angerufen werden können nach diesem Gesetz nur Verbraucherschlichtungsstellen, die nach dem VSBG oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt, beauftragt oder eingerichtet worden sind (§ 2 I Nr 2). Soweit eine solche Anerkennung, Beauftragung oder Einrichtung nicht vorliegt, darf sich die jeweilige Stelle nicht als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnen. Das gilt gemäß § 1 II insbesondere für Kundenbeschwerdestellen und sonstige Einrichtungen, die von der Unternehmensseite getragen oder finanziert werden. Das Gesetz schützt also insbesondere den Begriff der Verbaucherschlichtungsstelle und grenzt ihn von allen anderen Streitbeilegungseinrichtungen ab. Ohne Bedeutung ist dabei allerdings die konkrete Art der Streitschlichtung. Verbraucherschlichtungsstellen können nicht nur schlichtend, sondern auch mediativ oder moderierend tätig sein.

C. Zeitlicher Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Das Gesetz ist am 1.4.16 in Kraft getreten (Art 24 I). Für einzelne Schlichtungsstellen enthält Art 23 Überleitungsvorschriften (Meldepflichten bis zum 30.6.16, Tätigkeitsfortsetzung bis zum 1.8.16).

D. Internationaler Anwendungsbereich.

 

Rn 4

Das Gesetz gilt für alle Verbraucherschlichtungsstellen mit Sitz in Deutschland (vgl § 24). Dabei meint Sitz den Standort und damit den Verwaltungssitz der Einrichtung. Ohne Bedeutung ist der Sitz des Trägers oder der Ort, an dem der Streitmittler seine Tätigkeit entfaltet.

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