Gesetzestext

 

1Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. 2Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

A. Zweck.

I. Veröffentlichung im Bundesanzeiger auf Kosten des Beklagten (S 1 Alt 1).

 

Rn 1

Die Vorschrift soll die faktische Breitenwirkung eines Urteils verbessern, indem die Urteilsformel auf Kosten des unterlegenen Beklagten im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird. Dieses Ziel wird aber nicht erreicht, weil der Bundesanzeiger weder von Verbrauchern noch von den meisten Unternehmern regelmäßig gelesen wird. Die Vorschrift ist daher weitgehend sinnlos, deswegen aber nicht unwirksam (aA wohl Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Lindacher Rz 4). Rechtspolitisch wäre eine andere Art der Publikation wünschenswert, zB im Internet. Auch die Empfehlung der EU-Kommission 2013/396/EU zum kollektiven Rechtsschutz sieht in ihren Nr 35 ff ein öffentlich einsehbares Register von Verbandsklagesachen vor.

II. Sonstige Veröffentlichung auf Kosten des Klägers (S 1 Alt 2).

 

Rn 2

Die Formulierung ›im Übrigen auf eigene Kosten‹ ist missverständlich und rein deklaratorisch, denn auch ohne entsprechende Tenorierung ist es dem Kl schon wegen Art 5 GG gestattet, die Entscheidung auf eigene Kosten zu veröffentlichen (Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Lindacher Rz 2).

B. Ermessen des Gerichts.

 

Rn 3

Wird die Veröffentlichungsbefugnis gem S 1 Alt 1 beantragt, so ist diese vom Gericht immer dann zu gewähren, wenn eine Information der Öffentlichkeit angezeigt erscheint, zB bei einem größeren Kreis von Betroffenen oder auch wenn es um die Empfehlung von AGB geht (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 4). Dem bloß deklaratorischen Antrag nach S 1 Alt 2 ist stets stattzugeben, insoweit besteht kein Ermessen (Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Lindacher Rz 9).

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