Gesetzestext

 

Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine Anwendung.

A. Zweck.

 

Rn 1

Mit der Einbeziehung von Arbeitsverträgen in die AGB-Kontrolle (§ 310 IV 2 BGB) bedurfte es aus Sicht des Gesetzgebers der Klarstellung, dass die im UKlaG geregelten objektiv-rechtlichen Kontrollkompetenzen sich nicht auf das Arbeitsrecht beziehen. Allerdings gibt es auch im Arbeitsrecht ein dem Verbraucherschutz strukturell vergleichbares Durchsetzungsdefizit. In Form von Betriebsräten und Gewerkschaften greifen hier ggf aber andere Unterstützungsmechanismen für die abhängig Beschäftigten (krit zum Ausschluss des Arbeitsrechts aus dem UKlaG zB Reinecke NZA 05, 953, 961; MüKoZPO/Micklitz Rz 1).

B. Ausnahmebereich Arbeitsrecht.

 

Rn 2

Unter Arbeitsrecht versteht man das Sonderrecht der Arbeitnehmer, dh insb das Arbeitsvertragsrecht, das Arbeitsschutzrecht und das kollektive Arbeitsrecht (s Palandt/Weidenkaff Einf v § 611 BGB Rz 3). Somit bezieht sich die Ausnahme des § 15 auf alle Sachverhalte, die sich durch die Arbeitnehmereigenschaft (zur Abgrenzung s PWW/Lingemann § 611 BGB Rz 17 ff) des oder der Betroffenen auszeichnen und dadurch geprägt sind. Soweit aber Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber neben dem Arbeitsvertrag noch weitere Verträge schließen, handelt es sich nicht um einen arbeitsrechtlichen Sachverhalt (zB Kaufvertrag: BAG NJW 94, 213 [BAG 26.05.1993 - 5 AZR 219/92]).

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