Rn 16

Weil der Verwender sich nun nicht mehr auf die unwirksamen Klauseln berufen darf, hat er auch den Anschein ihrer Wirksamkeit zu beseitigen, dh er muss etwaige Vertragspartner – sofern diese mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können – über die Unwirksamkeit der betreffenden Klauseln unterrichten (Köhler/Bornkamm/Köhler Rz 12; MüKoZPO/Micklitz/Rott Rz 6). Ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch wird vom BGH für § 1 UKlaG zwar abgelehnt, jedoch stattdessen auf §§ 8, 3a UWG gestützt (BGH JZ 18, 623 [BGH 14.12.2017 - I ZR 184/15] m Anm Meller-Hannich). Sinnvoller wäre es, den Beseitigungsanspruch auch für § 1 UKlaG anzuerkennen. Dies ergibt sich schon aus der strukturellen Ähnlichkeit mit § 1004 BGB (Klocke VuR 13, 203, 206): Liegt eine rechtswidrige Beeinträchtigung geschützter Rechtspositionen vor, so ist diese nicht nur für die Zukunft abzuwehren, sondern es sind auch die eingetretenen Folgen des rechtswidrigen Handelns zu beseitigen (vgl nur Palandt/Sprau Rz 28 vor § 823; BGH NJW 58, 1043 [BGH 25.04.1958 - I ZR 97/57]). Wenn das Gesetz also von ›Unterlassung‹ spricht, umfasst dies auch die Beseitigung (vgl etwa zum Markenrecht BGH NJW-RR 01, 1047, 1049 [BGH 25.01.2001 - I ZR 120/98]). Auch das UWG enthielt zunächst nur den Begriff der ›Unterlassung‹, der aber nach einhelliger Meinung zugleich den Beseitigungsanspruch umfasste (Köhler/Bornkamm § 8 Rz 1.70), dh die spätere explizite Nennung der Beseitigung in § 8 UWG war nur die Bestätigung bereits bestehender Rechtsprechung durch den Gesetzgeber (BTDrs 15/1487, 22). Für einen Beseitigungsanspruch aus § 1 UKlaG spricht auch die europarechtskonforme Auslegung des § 1 UKlaG: Der Beseitigungsanspruch entspricht dem in Art 47 EuGRCharta und Art 19 I 2 EUV enthaltenen Grundsatz einer effective remedy bei Rechtsverletzungen (Micklitz/Reich EWS 12, 257, 262 ff) sowie der nun in Art. 23, 24 der Verbraucherrechte-Rl Nr. 2011/83/EU geforderten wirksamen Rechtsdurchsetzung; außerdem sieht die Unterlassungsklagenrichtlinie explizit die ›Veröffentlichung einer Richtigstellung‹ vor, um ›die fortdauernde Wirkung des Verstoßes abzustellen‹ (Art 2 [1] b RL 2009/22/EG).

 

Rn 17

Der Inhalt des Beseitigungsanspruchs hängt von der eingetretenen Störung ab. Mindestens sind die betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der AGB zu unterrichten, um den falschen Anschein ihrer Gültigkeit zu beseitigen (BGH JZ 18, 623). Soweit den Kunden durch die rechtswidrigen AGB Vermögensnachteile entstanden sind, müssen sie von dem Verwender auch bei der einzelfallbezogenen Korrektur dieser Nachteile unterstützt werden, etwa durch Einrichtung eines Beschwerdemanagementsystems, ggf unter Einschaltung unabhängiger Dritter (Micklitz/Reich EuZW 13, 457, 460). Auch ein Anspruch auf Rückzahlung von ohne Rechtsgrund vereinnahmten Beträgen an die Kunden ist als Inhalt des Beseitigungsanspruchs möglich, wenn die Höhe der Beträge und die Identität der Betroffenen für die Bank ohne Weiteres ersichtlich ist (LG Leipzig VuR 16 m Anm Rott; Dresd VuR 18, 266 m Anm Hummel; zust Meller-Hannich JZ 18, 629, 632 [BGH 14.12.2017 - I ZR 184/15]; abl Gsell/Rübbeck ZfPW 18, 409; Baldus/Siedler BKR 18, 412; Schultheiß WM 19, 9; vgl zu prozessualen Fragen des Beseitigungsanspruchs Scherer VuR 19, 243).

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