Rn 7

In der Praxis hat sich die Überprüfung der Aussetzungsvoraussetzungen durch das Prozessgericht als erhebliche Hürde in Massenverfahren erwiesen, da sie ggf die Durchsicht und Beurteilung jeder Einzelakte erfordert (vgl Wösthoff Bamberger Verbraucherrechtstage 09, 96, 98). Aufgrund der oben in Rn 2 ff dargestellten Grundsätze bleibt zumindest eine ggf summarisch durchzuführende Einzelfallprüfung notwendig, um zu verhindern, dass ein Verfahren durch eine offensichtlich unnötige Aussetzung verzögert wird. Diesem Zweck dient auch die in Abs 1 S 3 vorgesehen Anhörung der Parteien.

 

Rn 8

Die Unterrichtung des OLG gem Abs 4 einschließlich Angabe der Anspruchshöhe dient insb der Bestimmung des Musterklägers (§ 9 II KapMuG). Sie wird Teil der Akten des Musterverfahrens (Braunschw ZIP 21, 31).

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