Rn 1

Die Aussetzung der Einzelverfahren vAw soll eine gebündelte Erledigung der gemeinsamen Problemkomplexe im Musterverfahren ermöglichen, ohne dass es zu doppelten Beweiserhebungen oder gar divergierenden Entscheidungen kommt. Die Vorschrift gilt auch in der Berufungsinstanz (BGH WM 08, 124; Oldbg ZIP 19, 465), nicht aber in der Revisionsinstanz, weil der BGH nicht an Feststellungen des OLG gebunden werden sollte (BGH NJW 14, 3362). Die Aussetzung der Einzelverfahren ist für die gesamte Dauer des Musterverfahrens zwingend, dh bis zur formellen Rechtskraft des Musterentscheids (Abs 1 S 1, BTDrs 17/8799, 20). Eine ergänzende Anwendung von § 148 ZPO kommt im Anwendungsbereich des § 8 KapMuG nicht in Betracht (BGH NJW-RR 14, 758, 759), Liegen die Voraussetzungen des § 1 KapMuG nicht vor, kommt eine Aussetzung nach § 8 KapMuG auch bei ähnlichen Rechtsfragen nicht in Betracht (BGH NJW 14, 3362, 3363 [BGH 15.07.2014 - XI ZR 100/13]).

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